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Art. 44

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 45 BBG)

  1. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
    1. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
    2. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
    3. eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
  2. Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.

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