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Art. 89s

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle

Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich dürfen:

  1. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden;
  2. zur Kontrollauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.

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