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SVG · Strassenverkehrsgesetz
Art. 89r
Art. 89q
Art. 89s
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Art. 89r
Art. 89q
Art. 89s
741.01
SVG
Federal Act
01.10.1959
Originalquelle
Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems:
das ASTRA;
die für die Eingabe zuständigen Stellen.
Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Kontrollen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.
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