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Art. 89r

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle
  1. Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems:
    1. das ASTRA;
    2. die für die Eingabe zuständigen Stellen.
  2. Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Kontrollen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
  3. Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.

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