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Art. 9

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle
  1. Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.1 1bis. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.2
  2. Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest. 2bis. Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.3
  3. Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.4 3bis. Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.5
  4. Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 7 des 4-Meter-Korridor-Gesetzes vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1111;BBl 2013 3823).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291;BBl 2010 8447).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  4. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291;BBl 2010 8447).

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

6 commentaries

N1.Wiederherstellungsanordnung durch Strassenbaupolizei

Die Strassenbaupolizei kann bei Verstössen gegen das Lichtraumprofil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.

Strassenbaupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Lichtraumprofil (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023; vbv 18/20239) Normen Bund Art. 21 SSV Art. 9 SVG Art. 38 VTS Rechtsprechung Bund BGE 136 II 359 Normen Kanton Art. 8 BauG Art. 108 BauG Art. 5 BauV Rechtsprechung Kanton VGE 31 VGE 2022/74 VGE 2019/232

N2.Ortsbezogene signalisierte Gewichtsbeschränkungen

Ortsbezogene, signalisierte Gewichtsbeschränkungen sind nach Art. 9 Abs. 4 SVG grundsätzlich möglich und stellen eine funktionelle Verkehrsbeschränkung in Form eines fahrzeugbezogenen Fahrverbots dar. Solche Beschränkungen sind unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Verkehrsordnung heikel und sollen daher nur aus streng polizeilichen Gründen angeordnet werden, namentlich wenn besondere Strassenverhältnisse dies erfordern. Die Kantone sind zudem gehalten, ihr Strassennetz so zu planen, dass Fahrzeuge mit dem höchstzulässigen Gewicht befahren werden können. Zu Zwecken der Verkehrsberuhigung sind Gewichtsbeschränkungen nach Ansicht der Quelle ungeeignet.

4 SVG an besondere sachliche Voraussetzungen geknüpft; sie unterstehen der Herrschaft des Strassenverkehrsrechts des Bundes. Solche Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art 3 Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV ist bei örtlichen Verkehrsanordnungen auf bestimmten Strassenstrecken diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Eine ortsbezogene, signalisierte Beschränkung des Gewichts bleibt in jedem Fall vorbehalten (vgl. Art. 9 Abs. 4 SVG). Dabei handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung und zwar um ein Fahrverbot, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugeigenschaften steht. Solche Gewichtsbeschränkungen erscheinen unter dem Aspekt der einheitlichen Verkehrsordnung heikel, hat doch der Bundesgesetzgeber über das Höchstmass im Grundsatz bereits entschieden. Entsprechend sollen solche Beschränkungen nur aus streng polizeilichen Gründen angeordnet werden, nämlich dann, wenn sich dies aufgrund besonderer Strassenverhältnisse aufdrängt. Im Übrigen sind die Kantone angehalten, ihr Strassennetz grundsätzlich so auszulegen, dass es von Fahrzeugen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, befahren werden kann. Zur Verkehrsberuhigung erscheinen Gewichtsbeschränkungen dagegen ungeeignet.[17]
4 SVG an besondere sachliche Voraussetzungen geknüpft; sie unterstehen der Herrschaft des Strassenverkehrsrechts des Bundes. Solche Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art 3 Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV ist bei örtlichen Verkehrsanordnungen auf bestimmten Strassenstrecken diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Eine ortsbezogene, signalisierte Beschränkung des Gewichts bleibt in jedem Fall vorbehalten (vgl. Art. 9 Abs. 4 SVG). Dabei handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung und zwar um ein Fahrverbot, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugeigenschaften steht. Solche Gewichtsbeschränkungen erscheinen unter dem Aspekt der einheitlichen Verkehrsordnung heikel, hat doch der Bundesgesetzgeber über das Höchstmass im Grundsatz bereits entschieden. Entsprechend sollen solche Beschränkungen nur aus streng polizeilichen Gründen angeordnet werden, nämlich dann, wenn sich dies aufgrund besonderer Strassenverhältnisse aufdrängt. Im Übrigen sind die Kantone angehalten, ihr Strassennetz grundsätzlich so auszulegen, dass es von Fahrzeugen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, befahren werden kann. Zur Verkehrsberuhigung erscheinen Gewichtsbeschränkungen dagegen ungeeignet.[17]

N3.Änderung und Kontrolle des zulässigen Gesamtgewichts

Auf Gesuch des Halters kann das zulässige Gesamtgewicht einmal jährlich oder bei Halterwechsel geändert werden; die Herstellergarantien dürfen dabei nicht überschritten werden. Werte, die im Fahrzeugausweis niedriger eingetragen sind, haben gegenüber allgemeinen Normen Vorrang. Bei Kontrollen ist das effektive Gewicht massgebend, einschliesslich Insassen, Ladung und — bei Zugfahrzeugen — der auf die Deichsel oder Zugöse wirkenden Last; zudem sind die vorgeschriebenen Sicherheitsmargen (z. B. 3 % oder gegebenenfalls die Eichstufenregel) zu berücksichtigen.

1 de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR), le conducteur s'assurera que le véhicule et son chargement répondent aux prescriptions et qu'il dispose des accessoires nécessaires tels que le signal de panne. 2.3.2. À teneur de l'art. 96 al. 1 let. c LCR, celui qui n'observe pas les restrictions ou les conditions auxquelles le permis de circulation ou l'autorisation sont soumis de par la loi ou dans un cas d'espèce, notamment en ce qui concerne le poids total du véhicule, est puni de l'amende. 2.3.3. L'art. 30 al. 2 LCR, 1ère phrase, prévoit que les véhicules ne doivent pas être surchargés. 2.3.4. L'art. 42 al. 1 de l'ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers (OETV) permet, dans des cas particuliers et à certaines conditions, la modification du poids garanti figurant dans la fiche de réception par type (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_512/2014 du 24 février 2015 consid. 3.4.2). À la demande du détenteur, le poids total d'un véhicule automobile ou d'une remorque peut aussi être modifié une fois par an ou lorsque le véhicule change de détenteur. Le poids total est le poids déterminant pour l'immatriculation (art. 9 al. 3bis LCR). Il s'agit du poids maximal autorisé pour la circulation du véhicule (art. 7 al. 4 OETV). Les garanties du constructeur relatives au poids ne peuvent toutefois être dépassées (art. 9 al. 3bis LCR). 2.3.5. L'art. 67 al. 1 OCR décrit les poids effectifs à ne pas dépasser pour chaque type de véhicule, précisant toutefois, à son alinéa 3, que les valeurs inscrites dans le permis de circulation font foi si celles-ci sont inférieures aux normes inscrites. Le poids effectif équivaut au poids réel du véhicule au moment du pesage, y compris le poids des occupants, du chargement et, pour les véhicules tracteurs, la charge du timon ou celle de la sellette d'appui d'une remorque accouplée (art. 7 al. 2 OETV). 2.3.6. Aux termes de l'art. 13 al. 1 de l'ordonnance de l'OFROU concernant l'ordonnance sur le contrôle de la circulation routière (OOCCR-OFROU), lorsqu'un certain poids ne peut être dépassé, une marge de sécurité de 3 % doit être déduite de la charge par essieu, du poids effectif ou de la charge du timon qui ont été calculés.
c LCR, celui qui n'observe pas les restrictions ou les conditions auxquelles le permis de circulation ou l'autorisation sont soumis de par la loi ou dans un cas d'espèce, notamment en ce qui concerne le poids total du véhicule, est puni de l'amende. 2.3.3. L'art. 30 al. 2 LCR, 1ère phrase, prévoit que les véhicules ne doivent pas être surchargés. 2.3.4. L'art. 42 al. 1 de l'ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers (OETV) permet, dans des cas particuliers et à certaines conditions, la modification du poids garanti figurant dans la fiche de réception par type (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_512/2014 du 24 février 2015 consid. 3.4.2). À la demande du détenteur, le poids total d'un véhicule automobile ou d'une remorque peut aussi être modifié une fois par an ou lorsque le véhicule change de détenteur. Le poids total est le poids déterminant pour l'immatriculation (art. 9 al. 3bis LCR). Il s'agit du poids maximal autorisé pour la circulation du véhicule (art. 7 al. 4 OETV). Les garanties du constructeur relatives au poids ne peuvent toutefois être dépassées (art. 9 al. 3bis LCR). 2.3.5. L'art. 67 al. 1 OCR décrit les poids effectifs à ne pas dépasser pour chaque type de véhicule, précisant toutefois, à son alinéa 3, que les valeurs inscrites dans le permis de circulation font foi si celles-ci sont inférieures aux normes inscrites. Le poids effectif équivaut au poids réel du véhicule au moment du pesage, y compris le poids des occupants, du chargement et, pour les véhicules tracteurs, la charge du timon ou celle de la sellette d'appui d'une remorque accouplée (art. 7 al. 2 OETV). 2.3.6. Aux termes de l'art. 13 al. 1 de l'ordonnance de l'OFROU concernant l'ordonnance sur le contrôle de la circulation routière (OOCCR-OFROU), lorsqu'un certain poids ne peut être dépassé, une marge de sécurité de 3 % doit être déduite de la charge par essieu, du poids effectif ou de la charge du timon qui ont été calculés. Si cette marge de sécurité est inférieure au double de l'échelon de vérification de l'instrument de pesage, exprimé en kilogramme, c'est ce dernier qu'il convient de déduire en tant que marge de sécurité.

N4.Örtliche Gewichtsbeschränkungen und Bundesrecht

Örtliche, signalisierte Gewichtsbeschränkungen sind als funktionelle Verkehrsanordnungen möglich, unterstehen jedoch der Herrschaft des Bundesverkehrsrechts und dürfen nur bei Vorliegen entsprechender örtlicher Gründe angeordnet werden (z. B. besondere Strassenverhältnisse). Solche Massnahmen sind restriktiv zu wählen (das Ziel ist mit den geringsten Einschränkungen zu erreichen) und sind überwachen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben. Die Kantone sollen ihr Strassennetz grundsätzlich so auslegen, dass Fahrzeuge, welche die bundesrechtlichen Vorgaben einhalten, befahren können. Für Verkehrsberuhigungszwecke sind Gewichtsbeschränkungen tendenziell ungeeignet.

4 SVG, die sogenannten funktionellen Verkehrsanordnungen, sind Massnahmen, die nicht in einem (vollständigen oder zeitlich begrenzten) Fahrverbot bestehen.[16] Ihre Zulässigkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 SVG an besondere sachliche Voraussetzungen geknüpft; sie unterstehen der Herrschaft des Strassenverkehrsrechts des Bundes. Solche Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art 3 Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV ist bei örtlichen Verkehrsanordnungen auf bestimmten Strassenstrecken diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Eine ortsbezogene, signalisierte Beschränkung des Gewichts bleibt in jedem Fall vorbehalten (vgl. Art. 9 Abs. 4 SVG). Dabei handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung und zwar um ein Fahrverbot, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugeigenschaften steht. Solche Gewichtsbeschränkungen erscheinen unter dem Aspekt der einheitlichen Verkehrsordnung heikel, hat doch der Bundesgesetzgeber über das Höchstmass im Grundsatz bereits entschieden. Entsprechend sollen solche Beschränkungen nur aus streng polizeilichen Gründen angeordnet werden, nämlich dann, wenn sich dies aufgrund besonderer Strassenverhältnisse aufdrängt. Im Übrigen sind die Kantone angehalten, ihr Strassennetz grundsätzlich so auszulegen, dass es von Fahrzeugen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, befahren werden kann. Zur Verkehrsberuhigung erscheinen Gewichtsbeschränkungen dagegen ungeeignet.

N5.Höchstbetriebsgewicht und Eintragung im Ausweis

Art. 9 Abs. 1bis SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern. Gestützt hierauf hat der Bundesrat in der Verkehrsregelnverordnung konkrete Höchstbetriebsgewichte festgelegt; in der zitierten Praxis wurde so beispielsweise ein maximales Betriebsgewicht von 26 t für ein Zugfahrzeug bestimmt und im Fahrzeugausweis eingetragen.

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden; sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Dies bedingt insbesondere, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Art. 9 Abs. 1bis SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger, wobei er namentlich den Interessen der Verkehrssicherheit Rechnung trägt. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 67 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) das maximale Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen festgelegt. Gemäss den Feststellungen des Verkehrssicherheitszentrums, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgeht, beträgt das maximale Betriebsgewicht des Zugfahrzeugs des Beschwerdeführers, das auch im Fahrzeugausweis eingetragen wurde, gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRV 26 t. Es wurde um 1'742 kg überschritten.

N6.Eingetragenes Maximalgewicht massgebend

Das im Fahrzeugausweis eingetragene maximale Betriebsgewicht ist für die Beurteilung massgeblich. In der zitierten Entscheidung wurde festgehalten, dass das eingetragene maximale Betriebsgewicht des Zugfahrzeugs (26 t) um 1'742 kg überschritten war.

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden; sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Dies bedingt insbesondere, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Art. 9 Abs. 1bis SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger, wobei er namentlich den Interessen der Verkehrssicherheit Rechnung trägt. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 67 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) das maximale Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen festgelegt. Gemäss den Feststellungen des Verkehrssicherheitszentrums, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgeht, beträgt das maximale Betriebsgewicht des Zugfahrzeugs des Beschwerdeführers, das auch im Fahrzeugausweis eingetragen wurde, gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VRV 26 t. Es wurde um 1'742 kg überschritten.