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Art. 47

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle
  1. Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
  2. Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.

1 commentary

N1.Nichtbeibehalten des Platzes in Kolonnen

In der Praxis wurden Motorradfahrer in Kolonnen wegen Nichtbeibehalten ihres Platzes innerhalb der Kolonne unter Berufung auf Art. 47 Abs. 2 SVG belangt bzw. als Tatvorwurf erhoben.

Aufgrund der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende Delikte begangen hat: - Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]) - zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) - Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) - Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 SVG) - Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV) - Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4 SVG). Hingegen ist der Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen freizusprechen.