Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 89c

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle

Das IVZ enthält:

  1. die Personalien der Inhaber von Dokumenten nach Artikel 89b Buchstabe a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde;
  2. die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind;
  3. die Daten, die für das Ausstellen von Fahrtschreiberkarten erforderlich sind;
  4. die Daten zu den folgenden Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind:

1. Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen,

2. Fahrverbot,

3. Abnahme des Führerausweises,

4. Auflagen und Bedingungen zur Fahrberechtigung,

5. Aberkennung schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden,

6. Aberkennung ausländischer Führerausweise,

7. Verwarnung,

8. verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen,

9. neue Führerprüfung,

10. Teilnahme an Nachschulung,

11. Verlängerung der Probezeit,

12. Verfall des Führerausweises auf Probe,

13. Sperrfristen;

e. die Daten zu den in der Schweiz in Handel gebrachten Fahrzeugtypen sowie Name und Adresse des Inhabers der Typengenehmigung oder dessen Vertreters in der Schweiz;

f. Daten der von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherer.

2 commentaries

N1.Datenbestand des IVZ

Das IVZ enthält insbesondere die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen nach Art. 89b Bst. a, die Daten zu Fahrberechtigungen, die schweizerische oder ausländische Behörden für in der Schweiz wohnhafte Personen erteilt haben, sowie Daten über Personen, gegen die Administrativmassnahmen verfügt wurden.

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst. b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff. 8). Der Bundesrat regelt unter anderem den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen sowie die Verfahren zur Datenberichtigung (Art. 89h Bst. c und f SVG). Er hat dafür die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV; SR 741.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.

N2.Personalien im IVZ bei Administrativmassnahmen

Das IVZ umfasst namentlich die Personalien von Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt worden ist.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Art. 89a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Im IVZ wurden auf den 1. Januar 2019 vier Register aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zusammengeführt, unter anderem das Administrativmassnahmenregister (ADMAS-Register). Die separaten Bestimmungen zum ADMAS-Register und den drei weiteren Registern in den aArt. 104a-104d SVG wurden in den neuen Art. 89a ff. SVG zusammengelegt und ergänzt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 S. 8447 ff., 8480 f., 8507). Das IVZ dient der Erfüllung unter anderem folgender Aufgaben (Art. 89b SVG): Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Bst. a Ziff. 1); Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Bst. b). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG namentlich die Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Dokumenten nach Art. 89b Bst. a und die Personalien anderer Personen, gegen die eine Administrativmassnahme verfügt wurde (Bst. a), die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (Bst.