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Art. 73a

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 73a BBG)

  1. Die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen wird dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen. Die Einzelheiten der Aufgabenübertragung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem SBFI und dem Schweizerischen Roten Kreuz geregelt.
  2. Die Gebühren nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 20061sind für die Verfahren zur Anerkennung der Abschlüsse anwendbar.

Footnotes

  1. SR 412.109.3

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