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Art. 72

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 65 Abs. 4 BBG)

  1. Die mit dem Vollzug betrauten Stellen haben Zutritt zu Veranstaltungen der Berufsbildung. Sie können Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen, die die Berufsbildung betreffen.
  2. Das SBFI kann bei den Kantonen und den direkt mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten Informationen und Auskünfte einholen.

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