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Art. 68b

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 60 BBG)

  1. Die Verwendung der Gelder aus dem Fonds wird periodisch überprüft.
  2. Für die Buchführung der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gelten die Bestimmungen nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts1.
  3. Die Rechnungen der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Fonds werden jährlich durch unabhängige Stellen revidiert. Die Revisionsberichte werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

Footnotes

  1. SR 220

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