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Art. 66j

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 56b und 67 BBG)

  1. Das SBFI kann Aufgaben nach diesem Abschnitt an Organisationen der Arbeitswelt übertragen.
  2. Die Aufgabenübertragung geschieht mittels Leistungsvereinbarung.

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