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Art. 66g

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse. Die Liste ist Bestandteil der Verordnung und wird durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041). Sie ist in elektronischer Form zugänglich2. Das SBFI führt die Liste jährlich nach.
  2. Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, müssen:
    1. ihren Sitz in der Schweiz haben; und
    2. Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i ) zu erfüllen.
  3. Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an.
  4. Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Er findet in der Schweiz statt.
    2. Er bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vor. Dazu deckt er die erforderlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise ab.
  5. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein entsprechender Kurs angeboten wird, kann auf der Liste auch ein Kurs verzeichnet werden, der nicht in der Schweiz stattfindet oder von einem Anbieter angeboten wird, der seinen Sitz nicht in der Schweiz hat.
  6. Ein auf der Liste verzeichneter Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.

Footnotes

  1. SR 170.512

  2. Die Liste ist abrufbar unter:www.sbfi.admin.ch> Bildung > Höhere Berufsbildung > Bundesbeiträge vorbereitende Kurse BP und HFP > Liste der vorbereitenden Kurse

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