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Art. 66

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG.1
  2. .2
  3. In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG legt das SBFI insbesondere fest:
    1. den zugesicherten Beitrag;
    2. Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung;
    3. das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen;
    4. die Evaluation der getroffenen Massnahmen.
  4. Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest:
    1. die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern;
    2. Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen;
    3. die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2025, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 82).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2025, mit Wirkung seit 1. März 2025 (AS 2025 82).

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