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Art. 65a

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 56 BBG)

  1. Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.
  2. Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:
    1. die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden; und
    2. für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.

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