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Art. 49

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 45 und 46 BBG)

  1. Das SBFI erlässt für die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen Rahmenlehrpläne. Diese regeln die zeitlichen Anteile, die inhaltliche Zusammensetzung und die vertiefende Praxis nach den jeweiligen Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen.
  2. Die zuständige Institution organisiert die Bildungsgänge. Diese verbinden Fachkompetenz mit berufspädagogischer Handlungskompetenz.

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