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Art. 30

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 33 und 34 Abs. 1 BBG)

  1. Für Qualifikationsverfahren gelten folgende Anforderungen:
    1. Sie richten sich an den Qualifikationszielen der massgebenden Bildungserlasse aus.
    2. Sie bewerten und gewichten die mündlichen, schriftlichen und praktischen Teile ausgewogen im Hinblick auf die Besonderheiten des entsprechenden Qualifikationsfeldes und berücksichtigen die Erfahrungsnoten aus Schule und Praxis.
    3. Sie verwenden adäquate und zielgruppengerechte Verfahren zur Feststellung der zu beurteilenden Qualifikationen.
  2. Die Feststellung einer Qualifikation im Hinblick auf einen Ausweis oder Titel erfolgt auf Grund von abschliessenden fachübergreifenden Prüfungsverfahren oder durch äquivalente Verfahren.

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