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Art. 29

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Der Bund beteiligt sich an Massnahmen, die die Koordination, die Qualität und die Transparenz des Weiterbildungsangebotes, das berufsorientiert genutzt werden kann, auf nationaler oder sprachregionaler Ebene zum Ziel haben.
  2. Die von der öffentlichen Hand getragenen Strukturen und Angebote der beruflichen Bildung stehen soweit möglich für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19821zur Verfügung.

Footnotes

  1. SR 837.0

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