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(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) Vor der Erteilung einer Bildungsbewilligung an eine andere zum Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution klärt der Kanton in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt insbesondere ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist.
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