Un impianto di telecomunicazione può essere installato ed esercitato solamente se, al momento della sua prima messa a disposizione sul mercato1, messa in servizio o installazione, corrispondeva alle prescrizioni vigenti e tale è stato mantenuto. Il Consiglio federale può prevedere eccezioni.2
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In futuro gli impianti importati o acquistati possono essere immessi sul mercato soltanto se il marchio di conformità CE è apposto sulla parte esterna del prodotto interessato. Secondo la decisione citata, ciò costituisÎ una conseguenza legale dell'art. 32 LTC.
“Zum anderen verlangt die Vorinstanz die Behebung des Mangels für künftig importierte Produkte. Da die Beschwerdeführerin offenkundig nicht Herstellerin des fraglichen Produktes ist, kann sie dieses nicht umgestalten. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin gehen denn auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur Umgestaltung des Produktes angehalten oder hierzu gar verpflichtet wäre. In diesem Punkt liegt denn auch keine ausdrücklich angeordnete Massnahme vor. Dennoch dürfen künftig importierte bzw. eingekaufte Anlagen von der Beschwerdeführerin nur soweit auf dem Markt bereitgestellt werden, als das CE-Konformitätskennzeichen auf der Aussenseite des streitbetroffenen Produkts angebracht worden ist. Diese Konsequenz ist jedoch bereits die gesetzliche Folge einer allfälligen ausbleibenden Änderung des Produktes (Art. 32 FMG). Sie trifft damit nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern sämtliche Wirtschaftsakteure. Insoweit ist eine Ungleichbehandlung unter Konkurrenten nicht ersichtlich. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass keine Ungleichbehandlung unter Konkurrenten gegeben ist.”
LTC art. 32 n. 2 Per gli apparecchi radio va inoltre osservato che essi possono essere immessi sul mercato soltanto se, quando sono installati e mantenuti correttamente e utilizzati conformemente alla loro destinazione, sono conformi alle disposizioni della FAV.
“Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen (Art. 32 FMG). Des Weiteren dürfen Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung der FAV entsprechen (vgl. Art. 6 Abs. 1 FAV).”
LTC art. 32 n. 1 Secondo la giurisprudenza, la «messa in servizio» comprenÞ il primo utilizzo da parte degli utenti finali. Di conseguenza, in linê di principio anche la persona che mette in servizio un impianto di telecomunicazione può, nell'ambito dei suoi obblighi di diligenza, essere perseguita a titolo di diritto penale amministrativo se l'impianto, al momento di tale messa in servizio, non è conforme alle disposizioni pertinenti.
“Ausdrücklich unter Strafe gestellt ist insbesondere auch die vorsätzliche oder fahrlässige Inbetriebnahme nicht konformer Fernmeldeanlagen (Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG). Unter der «Inbetriebnahme» ist die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer zu verstehen (Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse [THG, SR 946.51]; zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4; A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Das materielle Gegenstück zur Strafandrohung in Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG bildet die Rechtsverpflichtung in Art. 32 FMG, wonach eine Fernmeldeanlage - sofern der Bundesrat keine Ausnahme vorsieht - nur erstellt und betrieben werden darf, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 FAV). Indem der Gesetzgeber die Erfüllung von Produktevorschriften als Voraussetzung der Inbetriebnahme verlangt, dehnt er ihre Verbindlichkeit über den Moment des Inverkehrbringens hinaus (Botschaft vom 15. Februar 1995 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521, 572). Aus dem Gesagten folgt, dass grundsätzlich auch diejenige Person, die eine Fernmeldeanlage in Betrieb nimmt, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten verwaltungsstrafrechtlich dafür belangt werden kann, wenn die Anlage bei der Inbetriebnahme nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht.”
“Ausdrücklich unter Strafe gestellt ist insbesondere auch die vorsätzliche oder fahrlässige Inbetriebnahme nicht konformer Fernmeldeanlagen (Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG). Unter der «Inbetriebnahme» ist die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer zu verstehen (Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse [THG, SR 946.51]; zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4; A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Das materielle Gegenstück zur Strafandrohung in Art. 52 Abs. 1 Bst. d FMG bildet die Rechtsverpflichtung in Art. 32 FMG, wonach eine Fernmeldeanlage - sofern der Bundesrat keine Ausnahme vorsieht - nur erstellt und betrieben werden darf, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 FAV). Indem der Gesetzgeber die Erfüllung von Produktevorschriften als Voraussetzung der Inbetriebnahme verlangt, dehnt er ihre Verbindlichkeit über den Moment des Inverkehrbringens hinaus (Botschaft vom 15. Februar 1995 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, BBl 1995 II 521, 572). Aus dem Gesagten folgt, dass grundsätzlich auch diejenige Person, die eine Fernmeldeanlage in Betrieb nimmt, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten verwaltungsstrafrechtlich dafür belangt werden kann, wenn die Anlage bei der Inbetriebnahme nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht.”
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