Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6159;FF 2017 5599). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6159;FF 2017 5599). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° apr. 2007 (RU 2007 921;FF 2003 6883). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° apr. 2007 (RU 2007 921;FF 2003 6883). ↩
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1 commentary
La trasmissione dei dati di esercizio delle stazioni base non avviene su base volontaria, ma in forza di un obbligo legale di comunicazione (art. 59 LTC; art. 18 OUS). La garanzia di riservatezza contenuta nelle concessioni di telefonia mobile, secondo i motivi della decisione dell'istanza inferiore, si riferisÎ ad altri dati (in particolare al numero degli abbonati e alle mappe di copertura radio) e non ai dati di esercizio qui rilevanti. Nella misura in cui venga menzionata la tecnologia di telefonia mobile impiegata, questa è consultabile pubblicamente secondo le fonti tramite il geoportale federale, sicché non sussiste alcuna garanzia di riservatezza a riguardo. Secondo la medesima fonte, la prevista nuova regolamentazione (ORNI) non modifiÊ questa qualificazione giuridiÊ.
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert werden, wenn dadurch Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Gemäss Anhang III der Mobilfunkkonzessionen müssen die Konzessionärinnen alle 14 Tage die Betriebsdaten ihrer Basisstationen dem BAKOM mitteilen (Ziff. 5.1). Die Liste der zu übermittelnden Daten enthält alle hier betroffenen Daten mit Ausnahme der Mobilfunktechnologie (Zeile F). Die verwendete Mobilfunktechnologie (z.B. 5G) ist jedoch über das Geoportal des Bundes öffentlich einsehbar, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Zusicherung der Geheimhaltung vorliegen kann. Die Pflicht stützt sich auf die Auskunftspflicht in Art. 59 FMG und Art. 18 der Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020 (VNF, SR 784.102.1). Die Beschwerdeführerinnen liefern die Daten der Vorinstanz damit nicht freiwillig, sondern aufgrund einer rechtlich abgestützten Verpflichtung. Die Zusicherung der Vertraulichkeit in Anhang II der Mobilfunkkonzessionen, auf die sich die Beschwerdeführerinnen berufen, bezieht sich demgegenüber auf andere Daten, nämlich die Teilnehmerzahlen und Funkversorgungskarten (Ziff. 2 und 3), die hier nicht Streitgegenstand sind. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch nichts, dass der Bundesrat in der NISV eine neue rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Informationen der Mobilfunkinhaberinnen an die Vorinstanz plant. Der Bundesrat führt in den entsprechenden Erläuterungen aus, die bisherige Rechtsgrundlage für die Datenbank habe sich im Fernmelderecht befunden. Da diese Daten nun auch für den Vollzug der NISV durch die Kantone erhoben und ihnen zur Verfügung gestellt würden, solle dafür eine neue rechtliche Grundlage geschaffen werden (Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023, 12.”
“Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert werden, wenn dadurch Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. Gemäss Anhang III der Mobilfunkkonzessionen müssen die Konzessionärinnen alle 14 Tage die Betriebsdaten ihrer Basisstationen dem BAKOM mitteilen (Ziff. 5.1). Die Liste der zu übermittelnden Daten enthält alle hier betroffenen Daten mit Ausnahme der Mobilfunktechnologie (Zeile F). Die verwendete Mobilfunktechnologie (z.B. 5G) ist jedoch über das Geoportal des Bundes öffentlich einsehbar, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Zusicherung der Geheimhaltung vorliegen kann. Die Pflicht stützt sich auf die Auskunftspflicht in Art. 59 FMG und Art. 18 der Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020 (VNF, SR 784.102.1). Die Beschwerdeführerinnen liefern die Daten der Vorinstanz damit nicht freiwillig, sondern aufgrund einer rechtlich abgestützten Verpflichtung. Die Zusicherung der Vertraulichkeit in Anhang II der Mobilfunkkonzessionen, auf die sich die Beschwerdeführerinnen berufen, bezieht sich demgegenüber auf andere Daten, nämlich die Teilnehmerzahlen und Funkversorgungskarten (Ziff. 2 und 3), die hier nicht Streitgegenstand sind. Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch nichts, dass der Bundesrat in der NISV eine neue rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Informationen der Mobilfunkinhaberinnen an die Vorinstanz plant. Der Bundesrat führt in den entsprechenden Erläuterungen aus, die bisherige Rechtsgrundlage für die Datenbank habe sich im Fernmelderecht befunden. Da diese Daten nun auch für den Vollzug der NISV durch die Kantone erhoben und ihnen zur Verfügung gestellt würden, solle dafür eine neue rechtliche Grundlage geschaffen werden (Bundesamt für Umwelt BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023, 12.”