Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° apr. 2007 (RU 2007 921;FF 2003 6883). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6159;FF 2017 5599). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° apr. 2007 (RU 2007 921;FF 2003 6883). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 22 mar. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6159;FF 2017 5599). ↩
Abrogata dall’all. n. 5 della L del 13 dic. 2002 sui disabili, con effetto dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4487;FF 2001 1477). ↩
Questo elenco non è più aggiornato. Vedi ora: il cpv. 3 nonché l’art. 15 dell’O del 9 mar. 2007 sui servizi di telecomunicazione (RS 784.101.1 ). ↩
Introdotto dall’all. n. 5 della L del 13 dic. 2002 sui disabili, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4487;FF 2001 1477). ↩
Nuovo testo del per. giusta il n. I della LF del 22 mar. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6159;FF 2017 5599). ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
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Riferimento: LTC art. 16 n. 2 Per gli impianti di telefonia mobile non esiste un diritto legale generale all'utilizzo di terreni comunali; i Comuni possono, caso per caso, rifiutare di mettere a disposizione un terreno o subordinare tale messa a disposizione a condizioni (p. es. valutazione del sito, distanze minime).
“76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss. Zürich 2008, S. 146 ff. und S. 186). Wie oben (E. 6.1) aufgezeigt, gibt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme von Bauten und Grundstücken im Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde. Insofern kann diese jedenfalls im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Grundstücks ablehnen; sie kann, muss dies aber nicht, von einer Standortevaluation abhängig machen. 6.5. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob es dem öffentlichen Interesse widerspricht bzw. unverhältnismässig oder gar willkürlich ist, wenn sich die Gemeinde in der Gemeindeordnung verpflichtet, keine Grundstücke für Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. dies - wie hier - von der Einhaltung eines Mindestabstands abhängig zu machen.”
“76 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV; SR 784.101.1]) fallen Mobilfunkantennen nicht darunter: Diese sind gerade nicht leitungsgebunden, sondern setzen hochfrequente elektromagnetische Strahlung als Träger für die Übermittlung ein. Auch die in Art. 35 Abs. 4 FMG vorgesehene Kostenlosigkeit der Nutzung des öffentlichen Grundes spricht gegen eine extensive Anwendung der Regelung auf andere Anlagen als Leitungen und öffentliche Sprechstellen. Mobilfunkanlagen fallen vielmehr unter die Fernmeldeanlagen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 FMG. Für diese kann im Einzelfall ein Enteignungsrecht erteilt werden, wenn die Erstellung der Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse liegt. Ansonsten sind die Fernmeldeanbieterinnen darauf angewiesen, privatrechtliche Verträge mit Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen abzuschliessen. Der Fernmeldemarkt wurde durch das FMG von 1997 vollständig liberalisiert und die Sicherung der Fernmelde-Infrastruktur (mit Ausnahme der Grundversorgung gemäss Art. 16 FMG) dem Wettbewerb überlassen (vgl. PETER R. FISCHER/OLIVER SIDLER, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band V, Informations- und Kommunikationsrecht, Teil I, 2. Aufl., 2002, Rz. 190; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung bei wirtschaftlichem Staatshandeln, Diss. Zürich 2008, S. 146 ff. und S. 186). Wie oben (E. 6.1) aufgezeigt, gibt auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf die Inanspruchnahme von Bauten und Grundstücken im Verwaltungs- oder Finanzvermögen der Gemeinde. Insofern kann diese jedenfalls im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Grundstücks ablehnen; sie kann, muss dies aber nicht, von einer Standortevaluation abhängig machen. 6.5. Fraglich kann daher allenfalls sein, ob es dem öffentlichen Interesse widerspricht bzw. unverhältnismässig oder gar willkürlich ist, wenn sich die Gemeinde in der Gemeindeordnung verpflichtet, keine Grundstücke für Mobilfunkanlagen zur Verfügung zu stellen, bzw. dies - wie hier - von der Einhaltung eines Mindestabstands abhängig zu machen.”
La giurisprudenza rileva che gli impianti di telefonia mobile non rientrano nel servizio di base ai sensi dell'art. 16 LTC, esistendo tuttavia un interesse pubblico a una copertura di telefonia mobile di qualità e a costi contenuti. Da ciò consegue che la legislazione sulle telecomunicazioni ammette una concorrenza di servizi e di infrastrutture tra le concessionarie e che il permesso di costruzione non può essere negato unicamente con il richiamo all'esistenza di un'infrastruttura in fibra ottiÊ. Inoltre si osserva che la rete in fibra ottiÊ non sostituisÎ i servizi di una rete di telefonia mobile.
“Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversorgung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.[51] Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv begründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.[52] Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen.”
“Auch aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört unbestritten nicht zur Grundversorgung im Fernmeldebereich gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 FMG. Dennoch besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.[51] Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, lässt die Fernmeldegesetzgebung einen Dienste- und Infrastrukturwettbewerb zwischen den Konzessionärinnen zu. Nach dem Gesagten ist der Standort der fraglichen Mobilfunkanlage objektiv begründet. Die Baubewilligung kann im Hinblick auf den vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerb nicht mit dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie verweigert werden.[52] Im Übrigen vermag das Glasfasernetz die Dienstleistungen eines Mobilfunknetzes nicht zu ersetzen.”