Urteilskopf 116 II 153. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1990 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste Ehescheidung (Art. 142 Abs. 1 ZGB): Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, Zumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft. 1. Ob eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zumutbar ist, hängt einerseits vom Grad wie auch von der Erscheinungsform der Zerrüttung und andererseits von der Persönlichkeit der Ehegatten ab (Erw. 2). 2. In einer Ehe, in der die Ehefrau sich vorab der Haushaltführung widmet und der Ehemann für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel besorgt ist, hat die Ehefrau hinzunehmen, dass der Ehemann den zur gehörigen Erfüllung seiner Pflicht nötigen Einsatz leistet und dass seine Verfügbarkeit für dieFamilie entsprechend eingeschränkt ist; möchte der Ehemann jedoch für seine Berufstätigkeit an Zeit und Energie mehr aufwenden, als erforderlich ist, um der Familie einen ihren Bedürfnissen angemessenen Lebensstandard zu sichern, darf dadurch die Ehe als geistig-seelische Gemeinschaft nicht gefährdet werden; der Ehemann hat auch in dieser Hinsicht auf die persönlichen Bedürfnisse der Ehefrau Rücksicht zu nehmen (Erw. 5).
Sachverhalt ab Seite 16
BGE 116 II 15 S. 16
Der Schweizer A.X. und die in ihrer Heimat aufgewachsene französische Staatsangehörige B.Y. heirateten am 29. September 1978 in Grossbritannien, wo sie in der ersten Zeit auch wohnten. Ihrer Ehe entsprossen zwei in den Jahren 1979 und 1983 geborene Kinder. Im Juli 1983 nahmen die Eheleute X.-Y. Wohnsitz in der Schweiz, und im Oktober 1985 zog B.X.-Y. mit den beiden Kindern nach Frankreich; seither leben die Eheleute X.-Y. getrennt. Am 18. September 1985 hatte B.X.-Y. beim zuständigen Bezirksgericht eine Klage auf Scheidung der Ehe erhoben, der sich der Beklagte widersetzte. Mit Urteil vom 21. August 1986 sprach das Bezirksgericht die Scheidung aus; gleichzeitig regelte es deren Nebenfolgen. In Gutheissung der vom Beklagten hiergegen erhobenen Berufung wies das Kantonsgericht die Scheidungsklage am 4. Mai 1988 ab. Mit Urteil vom 9. März 1989 hat die erkennende Abteilung eine Berufung der Klägerin gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 4. Mai 1988 teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Am 30. Juni 1989 hat dieses neu entschieden und dabei die Scheidungsklage wiederum abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen erneut Berufung an das Bundesgericht erhoben mit dem Rechtsbegehren, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Ehe der Parteien im Sinne ihrer Anträge vor zweiter Instanz zu scheiden; allenfalls sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Beklagte schliesst im Hauptstandpunkt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf; ist BGE 116 II 15 S. 17die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen zuzuschreiben, kann indessen nur der andere Ehegatte klagen (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Wie die erkennende Abteilung bereits im Urteil vom 9. März 1989 ausgeführt und auch das Kantonsgericht festgehalten hat, genügt es für die Aussprechung der Scheidung, dass die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft auf seiten des klagenden Ehegatten dargetan ist (dazu BGE 108 II 26 f. E. 3a mit Hinweisen). Ob eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zumutbar ist, hängt einerseits vom Grad wie auch von der Erscheinungsform der Zerrüttung und andererseits von der Persönlichkeit der Ehegatten ab. Je nach geistig-seelischer Veranlagung und Verfassung eines Ehegatten wirkt eine Tatsache, die im allgemeinen als ehezerrüttend anzuerkennen ist, auf dessen eheliche Gesinnung nicht so, dass die Fortsetzung der Ehe als unzumutbar erschiene. Umgekehrt kann eine gemeinhin nicht als ehezerrüttend empfundene Tatsache unter gewissen individuellen Voraussetzungen zu einer derart tiefen Zerrüttung der Ehe geführt haben, dass dem klagenden Ehegatten deren Fortsetzung nicht zugemutet werden darf (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 14 zu Art. 142 ZGB; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Auflage, S. 12).
a) Das Kantonsgericht hält fest, dass aus der Sicht der Klägerin das eheliche Verhältnis der Parteien erheblich gestört sei; indessen sei die Ehe nicht derart tief zerrüttet, dass ihr die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zuzumuten wäre. Die Beeinträchtigung des ehelichen Einvernehmens führt die Vorinstanz in erster Linie auf die unterschiedlichen Meinungen der Parteien über die Frage zurück, wieweit ein Ehemann seine Aufmerksamkeit auf die Arbeit konzentrieren dürfe und die Ehefrau darob seine Zuwendung zu entbehren habe. Die Klägerin habe das Gefühl gehabt, für den Beklagten mehr Dekor des Hauses zu sein als eine ernstgenommene Frau mit Herz, Seele, Empfindsamkeit und dem Wunsch, den Kindern ein Umfeld von Liebe und Harmonie zu bieten; sie habe sich alleingelassen und nicht als vollwertige Partnerin akzeptiert gefühlt, und sie erachte es vom Beklagten als höchst egoistisch, von ihr zu verlangen, nur eine "Verzierung der Freude" zu sein, selbst aber für Frau und Kinder nicht verfügbar zu sein und nach einem Tag im Büro müde die Füsse unter den Tisch zu strecken. Andere Störfaktoren waren nach Ansicht des Kantonsgerichts lediglich die Folge der unterschiedlichen Vorstellungen der BGE 116 II 15 S. 18Parteien vom Inhalt ihrer Ehe. Das gelte einmal für die im Zusammenhang mit der Krankheit des Sohnes ... aufgetretenen Schwierigkeiten. Dass sich die Klägerin in der Sorge um den Sohn, an dessen linkem Fuss zufolge einer medizinischen Fehlbehandlung eine Missbildung (teilweise Lähmung) eingetreten sei, allein gefühlt habe, hänge mit dem starken Engagement des Beklagten für Arbeit und Beruf zusammen. Auch die Konflikte wegen der Wohnorte der Parteien seien lediglich Ausfluss des ausgeprägten Bedürfnisses der Klägerin nach dauernder Aufmerksamkeit und Zuneigung gewesen. b) Den Vorbringen der Klägerin hat das Kantonsgericht entgegengehalten, dass die Ehe als umfassende Lebensgemeinschaft auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft sei, für die nach altem Eherecht in erster Linie der Ehemann und nach neuem Recht die Ehegatten gleichermassen verantwortlich seien. Es entspreche auch heute noch durchaus gängiger Auffassung, dass ein Ehemann gehalten sei, für den Unterhalt und die Vorsorge der Familie den gehörigen Einsatz zur Erzielung von Einkommen und Bildung von Vermögen zu leisten. Wo die Ehefrau sich ganz der Familie und insbesondere der Erziehung der Kinder widmen könne, habe sie einen entsprechenden Einsatz des Ehemannes für sein berufliches Fortkommen zu dulden. Allerdings dürfe dies nicht soweit gehen, dass die Ehe als geistig-seelische Gemeinschaft gefährdet werde. Nach Ansicht der Vorinstanz traf dies hier nicht zu. Der Beklagte habe sich durchschnittlich von 07.30 bis 18.00 oder 19.00 Uhr im Büro aufgehalten und das Mittagessen jeweils auswärts eingenommen, was sich im Rahmen des nach allgemeiner Lebensauffassung als normal Empfundenen bewege. Auch das klägerische Vorbringen, der Beklagte sei als dominante Persönlichkeit im traditionellen Sinne zu einem partnerschaftlichen Verhalten nicht fähig, hält das Kantonsgericht für unzutreffend. So hätten die Parteien, als sie in die Schweiz gezogen seien, gemeinsam den Wohnsitz bestimmt und das Einfamilienhaus ausgesucht; ferner habe auch die Klägerin Zugang zum Lohnkonto des Beklagten gehabt. c) In Würdigung der von ihm festgehaltenen Umstände ist das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, der Klägerin müsste es angesichts ihrer Intelligenz und ihrer Fähigkeiten bei gutem Willen möglich sein, die ehelichen Probleme nochmals anzupacken, zumal auch der Beklagte, der an der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung glaubhaft die Bereitschaft bekundet habe, einen Ehetherapeuten BGE 116 II 15 S. 19aufzusuchen, gewillt sei, einen erhöhten Einsatz zur Überwindung der Schwierigkeiten zu leisten. ...
Welche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage von Belang sind, hat das Kantonsgericht im wesentlichen zutreffend festgehalten. Richtig ist insbesondere, dass es nicht allein darauf ankommen kann, dass bei der Klägerin der Ehewille erloschen ist. Indessen kann der vorinstanzlichen Gewichtung und Abwägung der Faktoren, die für die Frage der Zumutbarkeit, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen, massgebend sind, nicht in allen Teilen beigepflichtet werden.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Abweisung der Scheidungsklage gegen Art. 142 Abs. 1 ZGB verstösst. Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie daher gutzuheissen, und die Sache ist zur Aussprechung der Ehescheidung und zum Entscheid über deren Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.