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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_607/2007
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_607/2007, CH_BGer_009, 9C 607/2007
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_607/2007

Urteil vom 23. Oktober 2007 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien K.________ Beschwerdeführer,

gegen

Assura Kranken- und Unfallversicherung, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 20. Juli 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde von K.________ vom 10. September 2007 gegen einen Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 20. Juli 2007 (betreffend Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit) in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337) zu entnehmen ist, dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt sind, weil die Beschwerde von vornherein unzulässig war,

erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger

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