Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_751/2024
Urteil vom 27. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Wiederanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 5. Juni 2024 (502 2024 130).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Oktober 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Gesuch um Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit der Brandstiftung vom 24. Februar 2014 an der U.strasse xxx in V., von welcher namentlich die Gesellschaft des Beschwerdeführers, die B.A.________ GmbH, betroffen war. Die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft war am 23. April 2015 von der Staatsanwaltschaft unbefristet sistiert worden, da die Täterschaft trotz Ermittlungen unbekannt geblieben war. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung geführte Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit bereits um Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Brandstiftung ersucht. Das erste Gesuch vom 12. April 2016 wurde von der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2016 abgewiesen. Eine dagegen vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg (nachfolgend: Kantonsgericht) erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 22. Dezember 2016 abgewiesen. Das zweite Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2021 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2021 abgewiesen.
A.b. Die Staatsanwaltschaft wies das erneute Gesuch um Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Brandstiftung vom 4. Oktober 2023 mit Verfügung vom 21. Mai 2024 ab. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.
B.
Auf eine gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2024 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2024 nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Juli 2024 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2024 aufzuheben, es sei die Beschwerde vom 31. Mai 2024 zur Ergänzung der Begründung unter Nachfristansetzung an ihn zurückzuweisen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die verbesserte Beschwerde vom 31. Mai 2024 einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt ferner die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern diese erfüllt sind (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (statt vieler: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein kantonales Urteil, mit welchem auf eine Beschwerde gegen die verweigerte Wiederaufnahme der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 315 StPO nicht eingetreten wurde. In einer solchen Konstellation ist die Privatklägerschaft - gleich wie bei einer Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne von Art. 323 StPO (zur Sachlegitimation und zu den Begründungsanforderungen in einer solchen Konstellation: Urteil 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen) - nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und den diesbezüglichen von der Rechtsprechung entwickelten Begründungsanforderungen (siehe die Hinweise in Erwägung 1 hiervor) zur Beschwerde berechtigt.
2.2. Dem Beschwerdeführer kommt in der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Brandstiftung, deren Wiederaufnahme er beantragt, die Rolle des Privatklägers zu. Als solcher ist er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn ihm ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusteht, den er hinreichend begründet (siehe Erwägung 1 hiervor). Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht explizit zu seiner Sachlegitimation. Zwar führt er - wenn auch nicht bei den Eintretensvoraussetzungen (die er unter "Formelles" abhandelt) - an, er habe "ein erhebliches Interesse, dass das Strafverfahren wieder an die Hand genommen wird, um insbesondere zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können.". Solche pauschalen Behauptungen, die einen mutmasslichen Zivilanspruch nicht ansatzweise konkretisieren, genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die Privatklägerschaft muss - wie dargelegt - vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit als möglich beziffern (Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Angesichts des Gegenstands der Strafuntersuchung (Brandstiftung), deren Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erwirken möchte, ist es vorliegend (auch mangels näherer Ausführungen hierzu in der Beschwerde) ausgeschlossen, dass im Sinne der eng umschriebenen Ausnahmebestimmung (vgl. dazu die in Erwägung 1 hiervor zitierte Rechtsprechung) von den dargelegten Begründungserfordernissen abzusehen. Insgesamt findet sich damit in der Beschwerde offensichtlich kein hinreichend begründeter Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Sachlegitimation ist zu verneinen.
3.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).
3.2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, weil diese ihm keine Nachfrist zur Einreichung einer hinreichend begründeten Beschwerde eingeräumt habe.
Dieses Vorbringen geht ins Leere. Die vorinstanzliche Würdigung steht im Einklang mit der zu Art. 385 Abs. 2 StPO ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Bestimmung verschafft dem Beschwerdeführer entgegen ihrem Wortlaut keinen Anspruch auf eine Nachfrist. Denn dies führte zu einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Die Ansetzung einer Nachfrist hat lediglich bei Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis sowie dann zu erfolgen, wenn ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Begründung einem überspitzten Formalismus gleichkommen würde (Urteile 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 f.; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Bei Laienbeschwerden stellt die Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen an die Einräumung einer Nachfrist (vgl. Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus ist vorliegend nicht ersichtlich. Von einem komplexen Verfahren kann keine Rede sein, zumal die massgebliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2021 eine gute Textseite umfasste und die Verfügung insgesamt lediglich einen geringen Umfang aufwies. Der Beschwerdeführer verfügt zudem, wie sich in der Prozessgeschichte zeigt, über eine gewisse Vorerfahrung in der Beschwerdeführung. Seine Beschwerde an die Vorinstanz beschränkte sich auf zwei Sätze: "Gegen die Verfügung vom 21.05.2024, welche ich am 23.05.2024 erhalten habe, erhebe ich hiermit Einspruch. Die Verfügung ist aufzuheben und die Strafverfolgung aufzunehmen." Damit fehlte es der Beschwerde selbst an einer rudimentärsten Begründung. Sie enthält ferner keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Aussicht stellen wollte, eine Begründung nachzureichen und um die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist ersuchte - etwa weil sein Rechtsvertreter im Urlaub verweile, wie er nunmehr im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt. Der Beschwerdeführer stand in einem Prozessrechtsverhältnis zur Staatsanwaltschaft. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Das Prozessrechtsverhältnis hat der Beschwerdeführer mit seinem - zu einem von ihm frei gewählten Zeitpunkt eingereichten - Wiedererwägungsgesuch selbst begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund das Erstellen einer den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genügenden Beschwerdeschrift innert der zur Verfügung stehenden 10-tägigen Frist objektiv nicht hätte möglich sein sollen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Damit liegt keine Verletzung von Verfahrensrechten vor, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément