Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_460/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Einstellung (übe Nachrede, Verleumdung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. April 2025 (2N 24 117).
Erwägungen:
Am 5. März 2024 reichte A.________ bei der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen B.________ ein. Hintergrund der Strafanzeige war ein Zeitungsartikel über die Gemeinderatswahlen in einer Luzerner Gemeinde. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen stellte das entsprechende Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung am 20. Juni 2024 ein. Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 16. April 2025 ab.
A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Staatsanwaltschaft sei zu beauftragen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten aufzunehmen, eventualiter Anklage wegen Ehrverletzungen zu erheben.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung eines Verfahrens richtet (Urteil 7B_354/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es sich handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdeberechtigung und auch nicht dazu, welche Zivilforderungen er aus den zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikten abzuleiten gedenkt. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie die - notabene im Rahmen eines Wahlkampfes erfolgten - angeblich ehrverletzenden Äusserungen zu einer ausserordentlich starken Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers geführt haben sollen. Seine Behauptung, er sei in seiner sittlichen Ehre verletzt worden, genügt für eine entsprechende Annahme jedenfalls nicht. Da somit nicht dargetan ist, um welche konkrete Zivilforderung es gehen könnte, ist dem Beschwerdeführer die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG abzusprechen.
Formelle Rügen im Sinne der sogenannten "Star-Praxis" (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1) erhebt der Beschwerdeführer nicht.
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger