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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_89/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_89/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
10.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_89/2025

Urteil vom 10. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Furrer, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
  2. B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2024 (BEK 2024 151).

Sachverhalt:

A.

Am 2. September 2023 um ca. 14:05 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall, als B.________ mit seinem Traktor aus einem Feldweg auf die Strasse U.________ in V.________ einbiegen wollte. Der auf einem Triathlonrad fahrende A.________ kam infolge einer Vollbremsung zu Fall und verletzte sich an der linken Schulter und der Hand. Zu einer Kollision zwischen Traktor und Fahrrad kam es nicht. Mit Verfügung vom 14. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Strafverfahren gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein.

B.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die von A.________ am 25. August 2024 gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.

C.

Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Das Kantonsgericht Schwyz hat sich am 24. September 2025 vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 2 haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die Vernehmlassung des Kantonsgerichts wurde den übrigen Parteien mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) in einer strafrechtlichen Angelegenheit (Art. 78 Abs. 1 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Er verfügt insoweit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), als zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Auf seine frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihm entgegen Art. 385 Abs. 2 StPO keine Nachfrist eingeräumt habe, um seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu verbessern. Er habe die Beschwerde vor der Vorinstanz als Laie eingereicht. Die Vorinstanz sei mangels Anträgen und wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung gestützt auf Art. 385 Abs. 1 lit. b und Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Indessen habe er sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung verlangt, indem er ausgeführt habe, die angefochtene staatsanwaltschaftliche Verfügung sei nochmals zu seinen Gunsten als schwächerer Verkehrsteilnehmer zu prüfen. Sodann gehe aus der Beschwerdebegründung hervor, dass er dem Beschwerdegegner 2 sinngemäss eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfe, indem er ausgeführt habe, er sei vortrittsberechtigt gewesen, der Beschwerdegegner 2 hätte ihn sehen müssen, dieser sei unvorsichtig aus dem Feldweg abgebogen und hätte wissen müssen, dass er nicht mit einem "Schwung" um die Kurve komme.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO).

2.2.2. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

2.2.3. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3; 142 V 152 E. 4.2), wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteile 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1; 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst (Urteil 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (Urteile 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1; 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2 zur Nachfristansetzung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG). Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteile 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen).

2.3. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgeht, die Beschwerde vom 25. August 2024 enthalte keinen genügenden Antrag und keine genügende Begründung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz "Zahnarzt" als Berufsbezeichnung angab. Insoweit war die Vorinstanz gehalten, weniger strenge Anforderungen an die Anträge und die Beschwerdebegründung zu stellen, als wenn es sich hierbei um eine anwaltliche Eingabe gehandelt hätte.

Sodann ergibt sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz sinngemäss, dass dieser die Einstellung des Strafverfahrens für juristisch falsch hält, dem Beschwerdegegner 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung als Lenker des Traktors vorwirft und die Fortführung des Strafverfahrens anstrebt. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer knapp aber noch genügend verständlich mit den Umständen des Unfalls, dem möglichen Fehlverhalten des Beschwerdegegners 2 und der seiner Auffassung nach unzutreffenden Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz auseinander. So führt er aus, der Beschwerdegegner 2 habe die Örtlichkeiten des Unfalls gut gekannt. Der Feldweg, aus welchem er [d.h. der Beschwerdegegner 2] auf die vortrittsberechtigte Strasse habe einbiegen wollen, sei steil ansteigend, schmal und verlaufe fast parallel zur Vorfahrtsstrasse. Die Sicht vom Weg, aus welchem er auf die Strasse gefahren sei, sei durch einen Laubbaum erschwert gewesen und er habe gewusst, dass er nicht in einem Schwung in die Strasse einbiegen und die Kurve befahren könne. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Strasse sei nicht frei gewesen und er sei nicht genug [wohl gemeint: vom Traktor] weit weg gewesen, sonst hätte es keinen Unfall gegeben. Er habe sich mit angepasster und angemessener Geschwindigkeit auf die zwei möglichen Szenarien vorbereitet, dass der Traktor nach links oder rechts fahre, und sei daher in der Mitte der Strasse gefahren. Sodann macht er geltend, er hätte ohnehin nicht ohne Hupen, Blinken oder andere Zeichen hinter einem Traktor mit Holz beladener Baggerschaufel vorbeifahren können. Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er sich im Gegensatz zum Beschwerdegegner 2 sorgfaltspflichtkonform verhalten habe. Sodann macht er geltend, das Protokoll seiner polizeilichen Befragung sei inhaltlich in verschiedenen Punkten nicht korrekt. Namentlich habe er nicht angegeben, dass er den Traktor auf der Strasse gesehen habe. Vielmehr sei dieser noch unten auf der Wiese beim See gewesen. Die in der Vernehmlassung vorgetragene vorinstanzliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Feststellung akzeptiert, dass er die Situation mit dem auf der Strasse stehenden Traktor falsch eingeschätzt habe, findet in den Akten keine Grundlage. Ebenso unzutreffend ist der vorinstanzliche Hinweis, der Beschwerdeführer halte dem Beschwerdegegner 2 pauschal eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz explizit darauf verwiesen hat, die Strasse sei nicht frei gewesen und der Traktor habe nicht in einem Zug einbiegen können. Unter Berücksichtigung der inhaltlich verständlichen Anträge und der Begründung der kantonalen Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht darauf eintritt. Darin liegt überspitzter Formalismus, den Art. 29 Abs. 1 BV verbietet (vgl. dazu BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3).

2.4. Selbst wenn die vorinstanzliche Auffassung zutreffend wäre und in der eingereichten kantonalen Beschwerde kein hinreichender Antrag bzw. keine hinreichende Begründung vorliegen würde, so wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (vgl. oben E. 2.2.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, und die Rechtsprechung bei Laienbeschwerden weniger strenge Anforderungen an die Einräumung einer Nachfrist stellt (vgl. Urteile 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Die fehlende Fristansetzung lässt sich nicht damit begründen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der kantonalen Beschwerde inhaltlich von seinen früheren Aussagen abweichen. Diese Frage beschlägt nicht die hinreichende Beschwerdebegründung, sondern vielmehr die Überzeugungskraft der Argumente, welche erst bei der materiellen Prüfung der Beschwerde zu prüfen ist.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind (Urteil 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

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