Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_40/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_40/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
05.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_40/2025

Urteil vom 5. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________ B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Dezember 2024 (470 24 254 knk).

Erwägungen:

Am 26. Oktober 2024 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die C.________ AG, D., E., F., G., H.________ sowie weitere namentlich nicht genannte Mitarbeitende der I.________ AG und des Bundesamtes für Sozialversicherungen und stellte Strafantrag wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Nötigung. Am 11. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eine Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen. Eine gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft (hiernach: Kantonsgericht) mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Januar 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht.

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde enthält keine Begehren. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz geht und er die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die von ihm in der Strafanzeige vom 26. Oktober 2024 beschuldigten Personen erwirken möchte. Die Beschwerde geht mit keinem Wort auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bzw. einen diesem allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein. Bereits wegen dieses offensichtlichen Begründungsmangels ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Unbesehen davon erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, erneut seine Sicht der Dinge darzulegen. Im Wesentlichen bestehe ein Unterschied zwischen der "versicherten Person" "B., A." und der "als Prämienzahler erfundenen Person", "A.________ B.", weshalb er, "B., A.", der C. AG keine Prämien schulde. Dadurch, dass die Beschuldigten dennoch Prämien von ihm einfordern würden, erfüllten diese diverse Straftatbestände. Das Betreibungsamt führe auf den Zahlungsbefehlen sodann eine weitere "erfundene Personenfirma" auf, indem es den Zahlungsbefehl auf den Namen "B.________ A.________" ausstelle, was ebenfalls Straftatbestände erfülle. Mit dieser abenteuerlichen Argumentationskette des Beschwerdeführers hatte sich die Vorinstanz bereits in der erforderlichen Tiefe auseinandergesetzt - worauf der Beschwerdeführer materiell nicht ansatzweise eingeht. Entsprechend wäre die Beschwerde auch in dieser Hinsicht offensichtlich nicht hinreichend begründet und daher nicht auf sie einzutreten.

Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 7B_219/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben vorbehalten wird.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

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