Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_425/2025
Urteil vom 29. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Beschwerdelegitimation,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. April 2025 (UE250056-O/U/JST).
Sachverhalt:
A.
A.a. F.________ verstarb am xxx 2012. Sie errichtete auf ihr Ableben hin eine Stiftung, welche am 3. Mai 2013 als "Stiftung G.________" im Handelsregister eingetragen wurde.
A.b. B., E. und A.________ waren im Testament als Stiftungsräte vorgesehen. A.________ war zusätzlich mit einer anderen Person zum Willensvollstrecker ernannt worden. Am 3. Mai 2013 wurden A., E. und C.________ als Stiftungsräte im Handelsregister eingetragen. B.________ wurde am 5. November 2013 eingetragen, D.________ am 23. April 2014.
A.c. Als Folge von Unstimmigkeiten im Stiftungsrat wurde A.________ an der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 für die Amtsperiode 2025 bis 2028 nicht wieder gewählt. Dagegen setzte er sich bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht zur Wehr.
A.d. Am 15. April 2024 reichte A.________ für die Stiftung und ohne Kenntnis der anderen Stiftungsräte ein Gesuch um Steuerruling und eine vorsorgliche Selbstanzeige bei der Steuerverwaltung ein, die er am 1. Mai 2024 mit weiteren Unterlagen ergänzte.
A.e. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Mai 2024 wurde A.________ per sofort aus dem Stiftungsrat abberufen und am 27. Mai 2024 aus dem Handelsregister gelöscht.
B.
B.a. A.________ erstattete am 15. Mai 2024 Strafanzeige gegen die verbliebenen Stiftungsräte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und (versuchter oder vollendeter) Nötigung. Die Anzeige ergänzte er am 31. Mai 2024 um den Vorwurf der falschen Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Er wirft ihnen vor, jährlich über Fr. 100'000.-- der Stiftungsgelder für ein Tieraltersheim in der ehemaligen Finca der Erblasserin auf Mallorca zu verschwenden, dies für ein paar alte Tiere, welche die Erblasserin von der Strasse geholt und ihnen ein Zuhause gegeben habe. Die Mittelverwendung sei nicht gemeinnützig und entspreche nicht dem Stiftungszweck. Die Gelder würden zweckentfremdet. Im Weiteren wirft er den Stiftungsräten vor, die Androhung der Abwahl, die Nichtwiederwahl vom 14. März 2024 und die Abwahl vom 3. Mai 2024 seien rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich. Zudem habe C.________ ihm mit Schadenersatzansprüchen der Stiftung und mit einer Ehrverletzungsklage gedroht. Die Stiftungsräte hätten ihn daran gehindert, sich für die Rechte und Interessen der Stiftung einzusetzen. Sodann hätten sie falsche Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden getätigt, da seine Abwahl als Stiftungsrat ungültig sei.
B.b. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm das Strafverfahren gegen die Beanzeigten mit Verfügung vom 31. Januar 2025 nicht an Hand.
B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 14. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an Hand zu nehmen.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer, welcher vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, erhebt fristgerecht Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 BGG).
2.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.3. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte beschwerdeführende Partei kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 7B_219/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerde sich gegen die vorinstanzlich bestätigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen angeblicher versuchter oder vollendeter Nötigung richtet, ist darauf nicht einzutreten. Sie geht - dies betrifft alle zur Anzeige gebrachten Delikte - mit keinem Wort auf einen dem Beschwerdeführer mutmasslich zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein, woraus sich die Sachlegitimation ergeben könnte. Die Legitimation ist damit in diesem Punkt nicht hinreichend begründet. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu der von ihr als rechtmässig befundenen Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen der angeblichen versuchten beziehungsweise vollendeten Nötigung auseinander, weshalb auch aus diesem Grund mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung hinsichtlich der Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, betreffend welcher ihm von der Vorinstanz die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abgesprochen wurde. In Anwendung der Star-Praxis ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit das Recht des Beschwerdeführers tangiert ist, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zufolge Interessenkollision der verbleibenden Stiftungsräte und deren möglicherweise strafbaren Verhaltens als ehemaliger Stiftungsrat legitimiert, sich im Strafverfahren für die Rechte der Stiftung einzusetzen.
4.3. Parteien des Strafverfahrens sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a-c StPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 StPO (lit. a) die geschädigte Person; (lit. b) die Person, die Anzeige erstattet; (lit. c) die Zeugin oder der Zeuge; (lit. d) die Auskunftsperson; (lit. e) die oder der Sachverständige; (lit. f) die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Werden in Art. 105 Abs. 1 StPO genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin bzw. Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu, als in Art. 301 StPO geregelt (Art. 301 Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
4.4.
4.4.1. Dem Beschwerdeführer kommt betreffend das angebliche Delikt zum Nachteil der Stiftung (ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB) die Stellung als Anzeigeerstatter nach Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO zu. Hingegen ist er nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO. Bei Vermögensdelikten wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB gilt nur der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend die Stiftung. Auch nach Darstellung des Beschwerdeführers soll der Schaden einzig bei der Stiftung durch die von ihm behauptete Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens eingetreten sein. Insoweit verfügt der Beschwerdeführer über kein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse, dass ihn im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung legitimiert.
4.4.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer als ehemaliger Stiftungsrat dazu legitimiert ist, die Rechte der Stiftung geltend zu machen.
Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten (BGE 111 II 97 E. 3; 108 II 497 E. 5; je mit Hinweisen). Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde präventive und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung (BGE 126 III 499 E. 3a mit Hinweisen). Zu den präventiven Mitteln gehören namentlich Vorschriften über die Vermögensanlage, die Pflicht zu regelmässiger Berichterstattung und Rechnungsablage. Als repressive Massnahmen kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Verwarnungen, Bussen oder die Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht (Urteil 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Fall einer Interessenkollision innerhalb des Stiftungsrates ist das Bestellen eines Sachwalters gestützt auf Art. 83d ZGB denkbar (vgl. HAROLD GRÜNINGER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 83d ZGB). Ebenso könnte die Stiftungsaufsicht der Stiftung eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ansetzen oder das fehlende Organ bestellen (Art. 83d Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZGB). Die Abberufung von Stiftungsorganen ist eine einschneidende Massnahme, die erst dann in Frage kommt, wenn deren Verhalten so geartet ist, dass das betreffende Organ im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist (BGE 112 II 471 E. 2; 105 II 321 E. 5a; Urteil 5A_875/2018 vom 4. Februar 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in seiner Rolle als ehemaliger Stiftungsrat gestützt auf Art. 84 Abs. 3 ZGB stiftungsrechtlich gegen die verbliebenen Stiftungsräte vorgegangen, indem er am 10. April 2024 betreffend deren mutmasslichen Handlungen und Unterlassungen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht hat. Die zuständige Behörde hat damit Kenntnis von den Anschuldigungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, niemand anderes als er könne die Interessen der Stiftung im Strafverfahren wahrnehmen, ist damit nicht stichhaltig. Das Gesetz verleiht vielmehr der Stiftung selbst, der Stiftungaufsicht oder einem durch diese eingesetzten Sachwalter die nötigen Befugnisse, im Bedarfsfall einzuschreiten. Wären in Bezug auf das Strafverfahren sämtliche verbleibenden Stiftungsräte befangen und wäre der Stiftungsrat insoweit nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt, so müsste die Stiftungsaufsicht geeignete Massnahmen ergreifen.
Demgegenüber fehlt es dem Beschwerdeführer am rechtlich geschützten Interesse, das ihn zur Geltendmachung der Interessen der Stiftung im Strafverfahren und in dem von ihm angestrebten vorinstanzlichen Verfahren berechtigt. Art. 84 Abs. 3 ZGB legitimiert den Beschwerdeführer als ehemaligen Stiftungsrat zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, nicht jedoch zur Vertretung der (vermeintlichen) Stiftungsinteressen im Strafverfahren. Dieses Recht kann sich auch nicht daraus ergeben, dass ein ehemaliger Stiftungsrat geltend macht, die Abberufung aus dem Stiftungsrat sei ungültig, ohne dies zu belegen (vgl. Urteil 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.1. und 1.4).
4.5.2. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seinem früheren Mandat als Co-Willensvollstrecker etwas für seine Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, betrifft die Prozessführung nicht den Bestand des Nachlasses. Die Erbteilung und die testamentarischen Anordnungen sind vollzogen, die Stiftung wurde gegründet und das ihr testamentarisch zukommende Vermögen übertragen. Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Begründungspflicht nichts ein. Insbesondere erschliesst sich aus seiner Beschwerde nicht, weshalb er als Co-Willensvollstrecker nach erfolgter Erbteilung in die operative Tätigkeit der Stiftung sollte eingreifen dürfen.
4.6. Das vom Beschwerdeführer angezeigte Delikt der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in das Handelsregister (Urteile 6B_966/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Soweit Art. 153 StGB überhaupt private Interessen schützt (vgl. Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen), legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er durch den angeblich falschen Eintrag im Handelsregister in seinen eigenen Rechten verletzt worden sein soll. Er befasst sich auch hier nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und kommt damit der Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist nicht einzutreten.
4.7. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer betreffend die Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abspricht.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément