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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7F_74/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7F_74/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
14.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_74/2024

Urteil vom 14. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, handelnd durch B.________, Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1005/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. November 2024.

Erwägungen:

Mit Urteil 7B_1005/2024 vom 1. November 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der A.________GmbH gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2024 (SBK.2024.62) ein.

Die A.________GmbH stellt mit Eingabe vom 13. Dezember 2024, eingegangen am 16. Dezember 2024, ein Revisionsgesuch.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil 7B_1005/2024 vom 1. November 2024. Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde der A.________GmbH - damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin - eingetreten. Dies mit der Begründung, die Beschwerde enthalte keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Zivilforderung zustehen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein sollte, wie es für die Sachlegitimation bzw. für ein Eintreten auf die Beschwerde erforderlich gewesen wäre.

4.2.

4.2.1. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an und macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da das Bundesgericht erhebliche, in den Akten liegende Tatsachen und Beweismittel "aus Versehen" nicht berücksichtigt habe. Zur Begründung führt sie unter dem Titel "Sachverhalt" zunächst aus, was sich aus ihrer Sicht in tatsächlicher Hinsicht zugetragen habe und welche "Beweise" dies belegten. Auf die zentrale Begründung im angefochtenen Urteil geht die Gesuchstellerin alsdann auf Seite drei ihres Gesuchs unter dem Titel "Nichtberücksichtigung durch das Bundesgericht" ein: Das Bundesgericht "bemängle", dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bzw. ein dieser zustehender Zivilanspruch gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Beschwerde nicht hinreichend begründet worden sowie namentlich der Schaden unzureichend beziffert worden sei. Damit übersehe es, dass "die in den Akten dokumentierten Briefe der Rechtsschutzversicherung [die] geltend gemachten Schäden klar und präzise beziffern" würden. Die Nichtberücksichtigung dieser zentralen Beweismittel stelle ein "gravierendes Versehen" dar. Wären diese Briefe und das Schlichtungsgesuch vom 6. Dezember 2023 - das sich ebenfalls als Beilage zur Beschwerde in den Akten befunden habe - berücksichtigt worden, hätte auf die Beschwerde eingetreten werden müssen.

4.2.2. Mit diesen Ausführungen übersieht die Gesuchstellerin, dass - wie in Erwägung 4 des angefochtenen Urteils ausgeführt - in der Beschwerde eine hinreichende Begründung fehlte, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Zivilforderung zustehen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein sollte. Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, das Bundesgericht habe mit dem angefochtenen Urteil seine Star-Praxis falsch angewandt. Im Wesentlichen sei die "unzutreffende Feststellung" getroffen worden, die Beschwerdeführerin habe keine Verletzung von Verfahrensrechten gerügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Dies lasse ihre "klaren Vorbringen" unberücksichtigt, da sie in der Beschwerde mehrfach "präzise und ausführlich dargelegt [habe], dass die Vorinstanz wesentliche Beweise unberücksichtigt [gelassen habe]."

4.3.2. Aus der von der Gesuchstellerin gerügten angeblichen Verletzung der Star-Praxis durch das Bundesgericht (angefochtenes Urteil E. 5) vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Gesuchstellerin übersieht, dass unter der Star-Praxis nach ständiger Rechtsprechung keine Rügen zu hören sind, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin unter Anrufung der Star-Praxis insbesondere nicht geltend machen kann, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 7B_219/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).

Mit ihren diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren 7B_1005/2024 (die Vorinstanz habe "wesentliche Beweise" unberücksichtigt gelassen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle) - die im Übrigen gemäss der eigenen Darstellung im Revisionsgesuch im Rahmen der materiellen Begründung und nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation, das heisst unter Anrufung der Star-Praxis erfolgten - zielte die Beschwerdeführerin, die in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert war (angefochtenes Urteil E. 4), unter Berufung auf angeblich verletzte Verfahrensrechte lediglich auf eine materielle Prüfung der Sache ab. Das Bundesgericht hat die Star-Praxis entsprechend der ständigen Rechtsprechung angewandt und ist auch unter Berücksichtigung allfälliger Rügen, die unter der Star-Praxis vorgebracht werden könnten und die zu einem auf diese Fragen beschränkten Eintreten auf die Beschwerde führen würden, nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ein Revisionsgrund liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

4.4. Insgesamt vermag die Gesuchstellerin nicht aufzuzeigen, dass das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Ein Revisionsgrund ist im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils abzielt, erlaubt dies das Rechtsmittel der Revision von vornherein nicht (vgl. Erwägung 3 hiervor).

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

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