Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_67/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_67/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_67/2025

Urteil vom 18. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
  2. B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Eichenberger, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Dezember 2024 (BK 24 148).

Erwägungen:

Am 4. März 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen die B.________ AG sowie unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung und unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht an Hand. Hintergrund war, dass die B.________ AG einen Zahlungsauftrag an die Beschwerdeführerin über Fr. 50'000.-- gestoppt und der zum damaligen Zeitpunkt 72-jährigen Auftraggeberin von der Sicherheitsabteilung der B.________ AG dringend von der Überweisung abgeraten wurde, da das Investment "mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch" sei, woraufhin diese von dem der Überweisung zugrundeliegenden Anlagevertrag zurückgetreten sei. Eine von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 ab. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 im Wesentlichen, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede und unlauterem Wettbewerb an Hand zu nehmen.

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf ihre Sachlegitimation ein. Dass und inwiefern ihr ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen soll, wird nicht hinreichend dargelegt. Im Verfahren vor Bundesgericht ist nach ständiger Rechtsprechung detailliert - namentlich unter Darlegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen (siehe die Nachweise in Erwägung 2 hiervor) - aufzuzeigen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Dies unterbleibt in der Beschwerde vollständig. Im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmebestimmung von den Begründungsanforderungen abzusehen, ist ferner vorliegend nicht angezeigt, da nicht erkennbar ist - und im Übrigen von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle ihrer Beschwerdeschrift nur schon behauptet wird -, dass die zur Anzeige gebrachten Delikte (üble Nachrede, Verleumdung und unlauterer Wettbewerb) unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Beschwerdeführerin bzw. eines ihrer Organe geführt hätten. Zusammenfassend kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation offensichtlich nicht hinreichend nach.

Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 7B_219/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

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