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Art. 89h

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle

Der Bundesrat regelt:

  1. die Organisation und den Betrieb des IVZ;
  2. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  3. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
  4. die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen, Fahrzeugimporteuren und weiteren Stellen, die an den Verfahren der Verkehrszulassung beteiligt sind;
  5. die Meldeverfahren;
  6. die Verfahren zur Datenberichtigung;
  7. das Verfahren zur Ausgestaltung der technischen Schnittstellen zum IVZ sowie für den Austausch der Daten zwischen Bund und Kantonen und den am Zulassungsverfahren beteiligten Dritten;
  8. den Datenschutz und die Datensicherheit für alle Stellen, die mit autonomen Datenverarbeitungssystemen Zulassungs- und Kontrollaufgaben im Strassenverkehr wahrnehmen.

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