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Art. 89e

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle

Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:1

  1. 2 die nach Artikel 89d zur Datenbearbeitung berechtigten Behörden und Stellen: in die Daten, die sie gestützt auf jene Bestimmung bearbeiten;
  2. 3 die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
  3. 4 das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
  4. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden: im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in die Fahrberechtigungs- und Administrativmassnahmendaten;
  5. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen;
  6. das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten;
  7. das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeugzulassungs- und Administrativmassnahmendaten;
  8. 5 das Bundesamt für Energie: in die Fahrzeugdaten, die für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20116erforderlich sind;
  9. das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76);
  10. ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten;
  11. ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontrollorgane: in den Kartenstatus der Fahrerkarten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  3. Ursprünglich: Bst. a.

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  5. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453;BBl 2021 3026).

  6. SR 641.71

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