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SVG · Strassenverkehrsgesetz
Art. 87
Art. 86
Art. 88
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Art. 87
Art. 86
Art. 88
741.01
SVG
Federal Act
01.10.1959
Originalquelle
Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.
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