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Art. 79a

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle
  1. Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.
  2. Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.
  3. Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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