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Art. 25g

741.01SVGFederal Act01.10.1959Originalquelle
  1. Der Fahrzeughalter muss über eine Standardschnittstelle auf die Daten des Fahrmodusspeichers zugreifen können. Diese Daten müssen ihm in einer einfach lesbaren Form zur Verfügung stehen. Auf Daten, die während Fahrten von Dritten gespeichert wurden, darf er ohne deren Zustimmung nur zugreifen, soweit er an diesen Daten ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften geltend machen kann.
  2. Der Fahrzeughalter stellt dem Fahrzeugführer und dem Operator diejenigen Daten von deren Fahrten zur Verfügung, an denen sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
  3. Für die Aufklärung von Unfällen oder die Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften können die damit zusammenhängenden Daten des Fahrmodusspeichers von den zuständigen Polizei-, Justiz- und Administrativbehörden ausgelesen und bearbeitet werden. Sobald die ausgelesenen Daten für ein allfälliges Straf- oder Administrativverfahren nicht mehr erforderlich sind, muss die Behörde sie löschen, spätestens aber sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
  4. Im Rahmen der Nachprüfungen der Fahrzeuge (Art. 13 Abs. 4) können die Daten des Fahrmodusspeichers von den Zulassungsbehörden ausgelesen und bearbeitet werden, um die Funktionsfähigkeit des Automatisierungssystems zu überprüfen. Sobald die ausgelesenen Daten dazu nicht mehr erforderlich sind, muss die Zulassungsbehörde sie löschen, spätestens aber zwei Jahre nach Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs.
  5. Die Zulassungsbehörden übermitteln dem ASTRA die nach Absatz 4 ausgelesenen Daten zusammen mit dem Fahrzeugtyp in einer Form, aus der keine Rückschlüsse auf die Person des Führers oder des Operators oder auf das einzelne Fahrzeug gezogen werden können. Das ASTRA verwendet die Daten für die Marktüberwachung und stellt sie für Forschungen und Analysen zur Verfügung.

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