Zurück zum Gesetz

Art. 46

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn die steuerpflichtige Person:
    1. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; oder
    2. mit der Zahlung in Verzug ist.
  2. Das Steuerpfandrecht gilt auch für Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind und für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist; es geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.