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Art. 14

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.1
  2. Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht.
  3. 2
  4. 3
  5. Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand.
  6. Die Brennapparate oder ‑anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist.
  7. 4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369).

  2. Aufgehoben durch Art. 12 Abs. 3 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, mit Wirkung seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369).

1 commentary

N1.Pflichten und Grenzen der Lohnbrennereien

Nach der Rechtsprechung dürfen Lohnbrennereien nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten, nur kraft Brennauftrags (nicht auf eigene Rechnung) brennen und sind verpflichtet, das Brennerzeugnis dem Auftraggeber auszuhändigen. Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten sind im Pflichtenheft festgehalten.

Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.
Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.