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Art. 47

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt.
  2. Es beschlagnahmt die Ware, indem es:
    1. von ihr Besitz ergreift; oder
    2. dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen.
  3. Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.

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