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AlkG · Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
Art. 47
Art. 46
Art. 48
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Art. 47
Art. 46
Art. 48
680
AlkG
Federal Act
01.01.1933
Originalquelle
Das BAZG macht das Steuerpfandrecht geltend, indem es die Ware beschlagnahmt.
Es beschlagnahmt die Ware, indem es:
von ihr Besitz ergreift; oder
dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen.
Es kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.
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