Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 4

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und
    Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht).1
  2. Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt:2
    1. für Hackfruchtbrennereien, d.h. feststehende Brennereien, die inländische Kartoffeln oder Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen verarbeiten;
    2. für Kernobstbrennereien, d.h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für eigene Rechnung brennen und folgende einheimische Rohstoffe verwenden: Äpfel, Birnen, die daraus gewonnenen Obstweine und Obsttrester sowie andere Abfälle dieser Rohstoffe;
    3. für Industriebrennereien, d.h. Betriebe, die Rückstände der Presshefe- und Zuckerfabrikation oder andere Rohstoffe in- oder ausländischer Herkunft verarbeiten;
    4. für Rektifikationsanstalten, d.h. Betriebe, die das Hochgrädigbrennen gebrannter Wasser3, die Reinigung gebrannter Wasser oder die Herstellung von absolutem Alkohol besorgen;
    5. für Alkoholfabriken, d.h. Betriebe, die auf chemischem Wege Alkohol gewinnen.
  3. Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt:4
    1. für Spezialitätenbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die Steinobst, Kernobst, ausser Äpfel und Birnen und deren Erzeugnisse und Abfälle, oder Wein und dessen Rückstände und Abfälle, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Rohstoffe brennen;
    2. für Lohnbrennereien, d. h. feststehende oder fahrbare Brennereien, die für Dritte gegen Lohn die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Rohstoffe brennen.
  4. Unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen können für den gleichen Brennereibetrieb verschiedene Konzessionen nebeneinander erteilt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369).

  3. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369).

1 commentary

N1.Lohnbrennereien nur auf Brennauftrag

Lohnbrennereien ohne eigene gewerbliche Konzession dürfen nach den kantonalen Bewilligungsgrundsätzen nur kraft Brennauftrags produzieren; sie dürfen nicht auf eigene Rechnung brennen. Das hergestellte Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Weitergehende Pflichten des Lohnbrenners sind im Pflichtenheft festgehalten; Lohnbrennereien dürfen zudem nur die in den jeweiligen Vorschriften zugelassenen Rohstoffe verarbeiten.

Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Lohnbrennereikonzession zu Unrecht dazu verwendet hat, um die Produktionssperre der Gewerbekonzession zu umgehen: Laut Vorinstanz sind dem Beschwerdeführer anfangs Mai 2016 aufgrund ungenügender Sicherheiten und offener Steuerrechnungen weitere Brennbewilligungen für die gewerbliche Produktion verweigert (sog. «Sperrung») und somit bis zur Behebung des Mangels die gewerblichen Produktionen untersagt worden (Duplik, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 bestreitet der Beschwerdeführer, dass «im Mai 2016 [...] bereits Produktionen verweigert worden» seien (Stellungnahme vom 8. Februar 2021, S. 4). Zuvor führt er jedoch aus, er habe mit den erzielten Erträgen aus den Workshops die Zahlungsrückstände ausgleichen können und deshalb anschliessend «die Gewerbekonzession wiedererhalten» (Replik, S. 4) (mit anderen Worten wurde die Sperre aufgehoben). Daraus lässt sich schliessen, dass zur besagten Zeit tatsächlich dem Beschwerdeführer die gewerbliche Produktion untersagt (bzw. die Gewerbekonzession gesperrt) war. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach zum relevanten Zeitpunkt nicht auf die Gewerbekonzession gemäss Art. 4 AlkG stützen, um zu brennen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen am 30. Mai 2016 (Produktion Nr. X) sowie am 14. September 2017 (Produktion Nr. Y) im Rahmen von Workshops bzw. Brennkurse Produktionen im Lohnbrand auf seinen eigenen Namen - und nicht im Lohnbrennauftrag - erfasst. Laut den gesetzlichen Vorgaben darf aber ein Lohnbrenner nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen (vgl. E. 3.4.2). Folglich hat er gegen das AlkG verstossen. Hinzu kommt, dass er auch die jeweiligen Erklärungen nach Abschluss der beiden Produktionen nicht der Vorinstanz eingereicht hat (zum Ganzen: Erklärung LB Nr. X, VB 7; Erklärung LB Nr. Y, VB 9; Ermittelte Steuerlagerbewegungen 2016 bis 2019, VB 32; offene Produktionserklärungen 2016 bis 2019, VB 33d). Dass der Vorinstanz die diesbezüglich angefallene Spirituosensteuer zugeführt worden ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, vermag er jedoch nicht aufzuzeigen bzw. zu belegen. Auch eine Berufung darauf, für diese Produktionen als Kleinproduzent zu gelten, da die Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteige (siehe dazu E.