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Art. 45

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
  2. Der Anteil der Kantone ist zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils.
  3. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle drei Jahre einen Bericht über die Verwendung des Anteils der Kantone.

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