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Art. 41a

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
  2. Wer mehrere Abgabestellen führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung.
  3. Zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern können zugelassen werden Produzenten gebrannter Wasser1, Betriebe des Gastgewerbes, einschliesslich der Verpflegungsdienste in Flugzeugen, Zügen und auf Schiffen, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst.
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  5. Die Befugnis der Kantone, den Kleinhandel weiteren durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, bleibt vorbehalten.
  6. Die Kantone erheben für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369).

1 commentary

N1.Umsatzbasierte kantonale Abgaben ohne Plafonierung

Die Vorinstanz äussert Bedenken gegenüber kantonalen Abgaben, die auf dem Umsatz bemessen und nicht plafoniert sind; dies ist insbesondere für Kantone ohne Plafonierung relevant.

Im heutigen Fall ist der Konnex zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht bedeutend lockerer: Die Vorinstanz hat die Frage aufgegriffen, ob § 11 GGG/AG mit Art. 134 BV bzw. Art. 41a Abs. 6 AlkG vereinbar sei. Als kritisch erschien der Vorinstanz, dass die kantonalrechtliche Alkoholabgabe aufgrund des Umsatzes erhoben wird und nicht plafoniert ist. Hierzu finden sich weder auf Ebene der Bundesverfassung noch des Bundesgesetzes ausdrückliche Handlungsanweisungen an die kantonalen Gesetzgeber. Ebenso wenig geht es um die Durchsetzung eines schweizweit vereinheitlichten Strafanspruchs, der sich aus eidgenössischem Recht ergibt. Die aufgeworfene Frage, in deren Zentrum § 11 GGG/AG steht, kann sich aus naheliegenden Gründen nur im Kanton Aargau stellen. Zumindest in jenen weiteren Kantonen, die die Vorinstanz in ihre Überlegungen einbezogen hat, fehlt ein gegen oben offener Tarifrahmen und besteht eine Plafonierung der kantonalrechtlichen Alkoholabgabe. Die aufgeworfene Frage ist mit Blick auf die Inkraftsetzung des GGG/AG, die am 1. Mai 1998 erfolgte, weder besonders aktuell noch liesse sich sagen, dass theoretisch alle Kantone davon betroffen sein könnten. Die anderen in den Vergleich einbezogenen Kantone kennen, wie gesagt, eine Plafonierung.