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Art. 68

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 60 BBG)1

  1. Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:
    1. gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder
    2. regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.
  2. Der Antrag wird schriftlich beim SBFI eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben:
    1. zu fördernde Massnahmen;
    2. Art der Beitragserhebung;
    3. Branchenbezeichnung;
    4. gegebenenfalls regionale Begrenzung;
    5. Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.
  3. Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist. 4–7. …2

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).

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