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Art. 64

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 55 BBG)

  1. Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. 1bis. …1
  2. Die Beiträge bemessen sich:
    1. nach dem Grad des Interesses;
    2. nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden;
    3. nach der Dringlichkeit der Massnahme.
  3. Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015 (AS 2015 3807). Aufgehoben durch Art. 36 der V vom 23. Febr. 2022 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, mit Wirkung seit 1. April 2022 (AS 2022 165).

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