Zurück zum Gesetz

Art. 62

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Der Kredit des Bundes für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53 BBG wird wie folgt aufgeteilt:
    1. ein Anteil für die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen;
    2. ein Anteil für die übrigen Kosten der Berufsbildung.
  2. Der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe a wird auf die Kantone aufgeteilt nach Massgabe der Anzahl Bildungsverhältnisse in der schulisch organisierten Grundbildung, der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b nach Massgabe der übrigen Bildungsverhältnisse in der beruflichen Grundbildung. Massgebend ist dabei der Durchschnitt der vorangegangenen vier Jahre.
  3. Nimmt ein Kanton Aufgaben im Bereich der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung nicht wahr, so wird ihm ein entsprechend kleinerer Pauschalbeitrag ausbezahlt.
  4. 1
  5. Das SBFI richtet die Beiträge jährlich in zwei Tranchen aus.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.