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Art. 40

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 45 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)

  1. Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt, verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Artikeln 44–47 entspricht. Dies wird nachgewiesen:
    1. mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom; oder
    2. für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen 40-stündigen Kurs besuchen, mit einem Kursausweis.
  2. Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachzuholen.
  3. Über fachliche Gleichwertigkeiten einzelner Berufsbildungsverantwortlicher entscheidet die kantonale Behörde nach Rücksprache mit den Anbietern der entsprechenden Bildung.
  4. Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden Bildungsverordnungen festgelegt.

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