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Art. 34

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 34 Abs. 1 BBG)

  1. Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
  2. Andere als halbe Noten sind nur für Durchschnitte aus den Bewertungen zulässig, die sich aus einzelnen Positionen der entsprechenden Bildungserlasse ergeben. Die Durchschnitte werden auf höchstens eine Dezimalstelle gerundet.
  3. Die Bildungserlasse können andere Bewertungssysteme vorsehen.

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