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Art. 19

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG)

  1. Das SBFI erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zweijährigen sowie in den drei- bis vierjährigen Grundbildungen.
  2. Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder, bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert.

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