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Art. 15

412.101OFPrFederal Council Ordinance1 gen 2004Fonte originale

(art. 16 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 lett. a LFPr)

  1. Gli operatori della formazione di base ad impostazione scolastica provvedono a un’offerta di posti per periodi di pratica che corrisponda al numero delle persone in formazione. La scuola ne fornisce la prova all’autorità di vigilanza.
  2. Gli operatori della formazione di base ad impostazione scolastica sono responsabili della qualità del periodo di pratica nei confronti delle autorità di vigilanza.
  3. L’operatore della formazione di base ad impostazione scolastica stipula con l’operatore del periodo di pratica un contratto in cui quest’ultimo s’impegna a dispensare la formazione professionale pratica conformemente alle prescrizioni, nonché a versare eventuali compensi.
  4. L’operatore del periodo di pratica stipula un pertinente contratto con la persona in formazione. Se il periodo di pratica dura più di sei mesi, il contratto necessita dell’approvazione dell’autorità di vigilanza.

1 commentary

N1.Distinzione tra tirocinio e corso di adeguamento

Riferimento: OFPr art. 15 n. 1 Un corso di adeguamento non è un tirocinio ai sensi dell'art. 15 cpv. 1 OFPr. Secondo la giurisprudenza prevalente, un tirocinio rientra nella formazione di base organizzata a livello scolastico; un corso di adeguamento, inveÎ, costituisÎ misure di compensazione per l'esame, la validazione e il completamento di una formazione estera quando questa si discosta sostanzialmente dal percorso formativo svizzero.

Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, um ein Praktikum im Sinne von Art. 15 BBV. Wie die Erstinstanz aufführt, unterscheidet sich ein Anpassungslehrgang deutlich von einem Praktikum. Denn ein Praktikum gehört zu einer schulisch organisierten Grundausbildung (Art. 15 Abs. 1 BBV), was nicht mit dem Ziel eines Anpassungslehrgangs verglichen werden kann. Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmassnahmen, die verordnet werden, wenn die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht. Der Anpassungslehrgang dient dazu, die Ausübung des betreffenden Berufs unter Verantwortung einer qualifizierten Berufsperson zu bewerten und Lücken in der ausländischen Ausbildung auszugleichen. Durch die Prüfung und Validierung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person kann die Gleichwertigkeit mit den schweizerischen Anforderungen an den Erhalt des beantragten Ausbildungsabschlusses geprüft und sichergestellt werden. Dabei müssen die spezifisch festgelegten Kriterien evaluiert werden.
Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, um ein Praktikum im Sinne von Art. 15 BBV. Wie die Erstinstanz aufführt, unterscheidet sich ein Anpassungslehrgang deutlich von einem Praktikum. Denn ein Praktikum gehört zu einer schulisch organisierten Grundausbildung (Art. 15 Abs. 1 BBV), was nicht mit dem Ziel eines Anpassungslehrgangs verglichen werden kann. Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmassnahmen, die verordnet werden, wenn die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht. Der Anpassungslehrgang dient dazu, die Ausübung des betreffenden Berufs unter Verantwortung einer qualifizierten Berufsperson zu bewerten und Lücken in der ausländischen Ausbildung auszugleichen. Durch die Prüfung und Validierung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person kann die Gleichwertigkeit mit den schweizerischen Anforderungen an den Erhalt des beantragten Ausbildungsabschlusses geprüft und sichergestellt werden. Dabei müssen die spezifisch festgelegten Kriterien evaluiert werden.

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