Art. 1 ZEV
Diese Verordnung gilt für:
- Waren, für die das EFD einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;
- Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986.
Art. 2 ZEV
In dieser Verordnung bedeuten:
- zollbegünstigte Waren : Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
- unveränderte Waren : zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
- Verwendungsverpflichtung : allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
- zollbegünstigte Person : Person, die:
1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
Art. 3 ZEV
Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art. 4 ZEV
Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscopeeinen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
Art. 5 ZEV
- Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beimBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)eingereicht werden.
- Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
- Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
- beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
- detaillierte wirtschaftliche Begründung;
- Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
- Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
- Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;
- prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;
- Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
- gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;
- als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
- Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
- Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
Art. 6 ZEV
- Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
- Die zollbegünstigte Person muss zudem:
- gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
- ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
- Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.
Art. 7 ZEV
- Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
- Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8 ZEV
- Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
- Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.
Art. 9 ZEV
Das BAZG kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10 ZEV
- Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
- Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
- Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
- Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11 ZEV
Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12 ZEV
Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.
Art. 13 ZEV
- Zollbefreit sind Waren nach:
- Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;
- Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBFvom 7. Dezember 1998über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
- Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
- Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
- Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
- Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
- Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
- Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
Art. 14 ZEV
Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15 ZEV
- Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern das BAZG keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
- Es muss beim BAZG im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
- die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz);
- ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe;
- eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
- Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BAZG der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16 ZEV
- Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
- auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;
- nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
- Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
- Massgebend sind:
- für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
- für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
- Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17 ZEV
- Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
- Als Verwendungsnachweis gelten:
- Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken;
- Rezepturen für die hergestellten Produkte mit:
1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe,
2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;
c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
- Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
Art. 18 ZEV
- Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
- die Rezeptur;
- die hergestellte Menge;
- das Produktionsdatum.
- Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
- die Rezeptur;
- die verkaufte Menge;
- das Rechnungsdatum;
- eine Kundenliste.
Art. 19 ZEV
- Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
- Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20 ZEV
- Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
- Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21 ZEV
Das BAZG kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22 ZEV
- Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn das BAZG das Einverständnis dazu gegeben hat.
- Wird eine Ware ohne Einverständnis des BAZG zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.
Art. 23 ZEV
- Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
- Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Wareneingang:
1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle,
3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
b. Warenausgang:
1. für die Fabrikation entnommene Mengen,
2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen,
3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren,
4. unverändert wieder ausgeführte Mengen,
5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand),
6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
- Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24 ZEV
Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.
Art. 25 ZEV
Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG schriftlich melden:
- durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren;
- Fehlmengen;
- jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Art. 26 ZEV
- Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
- Das BAZG verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
- die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
- die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.
Art. 27 ZEV
- Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
- Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
- Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
- für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;
- für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.
Art. 28 ZEV
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999;
2. Verordnung vom 20. Mai 1996über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
Art. 29 ZEV
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.