Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6248/2018
Entscheidungsdatum
08.01.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6248/2018

Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien

A._______ AG, (...), vertreten durch Stefan Emmenegger, Rechtsanwalt, Markwalder Emmenegger, Rechtsanwälte und Wirtschafts- konsulenten, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Zolltarif (Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide).

A-6248/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 24. Okto- ber 2017 bei der Zollstelle (...) (nachfolgend: Zollstelle) im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren «Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide, ohne Zusätze, lose, zu Futterzwecken» aus Deutschland mit einer Eigenmasse von 24'860 kg und einer Rohmasse von 24'860 kg zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sie verwendete dabei die Tarifnummer 1213.0099 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Zollansatz für Importe aus der Europäischen Union (EU) von Fr. 0.00 je 100 kg brutto. A.b Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der De- klaration lautete auf «frei ohne». Trotzdem nahm die Zollstelle am selben Tag eine Beschau der Ware vor und entnahm der Einfuhrsendung zudem ein Waren- sowie Zeugenmuster, wobei Ersteres zwecks Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) weitergeleitet wurde. Am 24. Oktober 2017 stellte die Zollstelle eine provisorische Zollveranlagung aus, wobei die angemeldete Tarifnummer zunächst belassen wurde. A.c Mit Prüfbericht Nr. (...) vom 20. Dezember 2018 (nachfolgend: Prüfbe- richt) hielt das Zolllabor unter anderem Folgendes fest: «Warenbeschreibung: hellbraune, zusammengepresste Pellets.» «Mikroskopie: einige leicht beschädigte Stärkekörner (Dinkel dürfte zu- treffen); (...) Faserzellen mit kleinen, spitzigen Haaren wie bei Dinkels- pelz; einige Aleuronzellen, Quer- und Längszellen und Haare wie bei Din- kelkörner.» «Befund: Pellets aus Dinkelspelzen gem. Rechnung dürfte zutreffen, Rückstände die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem wei- teren Bearbeitungsschritt anfallen, ohne Zusätze oder nur durch Zusatz eines Bindemittels dessen Anteil nicht mehr als 3 % ausmacht, gem. De- klaration zu Futterzwecken». A.d Gestützt auf diesen Prüfbericht reihte die OZD mit Tarifgutachten vom 3. Mai 2018 das unterbreitete Muster unter die Tarifnummern 2302.3010, 3020, 3090 ein, dies mit der Beschreibung «Dinkelspelzen-Pellets; Rück- stände die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen; hellbraune, zusammengepresste Pellets aus Dinkelspelzen, ohne weitere Zutaten, ohne Bindemittel oder durch Zusatz eines Bindemittels mit einem Anteil von nicht mehr als 3 Gewichtsprozent agglomeriert».

A-6248/2018 Seite 3 A.e Die Zollstelle informierte die Zollpflichtige mit Schreiben vom 4. Mai 2018, dass Dinkelspelzen-Pellets zu Futterzwecken nach der Tarifnummer 2302.3020 mit Verwendungsverpflichtung zollpflichtig seien und ersuchte um eine Korrekturversion der Quittung. A.f Nachdem innert gesetzter Frist durch die Zollpflichtige keine Korrektur- version übermittelt wurde, wandelte die Zollstelle die provisorische Einfuhr- zollanmeldung in eine definitive um und änderte die Tarifnummer von Am- tes wegen auf die Nummer 2302.3020 ab. Hernach wurde die Veranla- gungsverfügung Zoll Nr. (...) (3. Version) vom 28. Mai 2018 erlassen, nach welcher für die am 24. Oktober 2017 erfolgte Sendung von «Pellets aus Stroh/Spreu von Getreide, ohne Zusätze, lose, zu Futterzwecken» die Ta- rifnummer 2302.3020 zum zollbegünstigten Zollansatz von Fr. 14.00 je 100 kg brutto – mit Angabe der Verwendungsverpflichtungsnummer (...) – massgebend und eine Zollabgabe in der Höhe von Fr. 3'480.40 (Fr. 14.00 x 248.6) geschuldet sei. B. Gegen die erwähnte Veranlagungsverfügung erhob die Zollpflichtige am 29. Mai 2018 Beschwerde (betitelt mit «Rekurs»), mit welcher diese die Einreihung der Sendung in die ursprünglich angegebene Tarifnummer 1213.0099 sowie eine entsprechende Verzollung verlangte. Nach Korres- pondenz mit der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erfolgte eine wei- tere Eingabe vom 17. Juli 2018, in welcher die Zollpflichtige neu bean- tragte, die Ware sei unter Tarif 2302.3090 («technische Zwecke») zu ver- zollen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sendung sei zwar «zu Fut- terzwecken» verzollt worden, dies sei aber eine falsche Annahme der Mit- arbeiter gewesen, die erwähnte Lieferung Dinkelspelzen habe ausschliess- lich «zu Streuzwecken» Verwendung gefunden. Auf Nachfrage der EZV teilte die Zollpflichtige mit Mail vom 23. Juli 2018 mit, dass sie ihren «Re- kurs» vom 29. Mai 2018 zurückziehe und den zweiten «Rekurs» vom 17. Juli 2018 aufrecht halte. Auf Aufforderung der EZV reichte die Zollpflich- tige zudem weitere Unterlagen zum Nachweis des Verwendungszwecks ein. C. Diese Beschwerde wurde von der Zollkreisdirektion mit Beschwerdeent- scheid vom 1. Oktober 2018 kostenpflichtig abgewiesen und die Veranla- gung unter Tarifnummer 2302.3020 («zu Futterzwecken») bestätigt. Die Zollkreisdirektion führte u.a. aus, Gegenstand des Beschwerdeentscheids sei nach dem Rückzug des ersten «Rekurses» nur der zweite «Rekurs»

A-6248/2018 Seite 4 vom 17. Juli 2018, worin die Zollpflichtige die Veranlagung «zu Streuzwe- cken» nach Zolltarifnummer 2301.3090 beantrage. Die geltend gemachte Verwendung sei durch die Zollpflichtige aber nicht genügend belegt wor- den. D. Mit Eingabe vom 1. November 2018 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirek- tion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und eine Verzollung gemäss der bei der Einfuhrzollanmeldung vom 24. Oktober 2017 verwen- deten Tarifnummer 1213.0099 (zollfrei) sei vorzunehmen. Eventualiter sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Bezug auf den Streitgegenstand führt sie aus, mit ihrer E-Mail vom 23. Juli 2018 habe sie nicht ihre Beschwerde zu- rückgezogen bzw. den Streitgegenstand eingeengt, sondern lediglich die Beschwerdebegründung geändert. Ohnehin sei der Grundsatz «iura novit curia» anwendbar und die Parteien könnten ihren Rechtsstandpunkt im Laufe des Verfahrens ändern. In Bezug auf die Tarifierung vertritt sie, Din- kelspelzen würden nach dem klaren Wortlaut unter die Tarifnummer 1213 fallen, welcher explizit Spreu von Getreide (auch in Form von Pellets) auf- führe; die Zolltarifnummer 2302 sei folglich nicht anwendbar. Die Erläute- rung zur Tarifnummer 1213 stünde der Einreihung auch nicht entgegen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die OZD die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dagegen, die Beschwerdeführerin habe ihre erste Be- schwerde vom 29. Mai 2018 mit Antrag auf zollfreie Veranlagung nach Ta- rifnummer 1213.0099 unmissverständlich zurückgezogen. Sodann gehör- ten zur Zolltarifnummer 1213 nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen anfallen würden. Da vorliegend ein weiterer Bear- beitungsschritt anfallen würde, sei vielmehr die Zolltarifnummer 2302 ein- schlägig. Schliesslich sei der geltend gemachte Verwendungszweck «zu Streuzwecken» bzw. «zu technischen Zwecken» nicht belegt und vielmehr von der Verwendung «zu Futterzwecken» auszugehen. Die Tarifnummer 2309 falle mangels Zubereitung ausser Betracht.

A-6248/2018 Seite 5 F. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefoch- ten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Zollkreisdirektionen sind zudem Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die EZV wird im Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und form- gerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, BGE 136 II 457 E. 4.2 und BGE 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Das Anfech- tungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streit- gegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualita- tiv verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2). Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 1. Oktober 2018 hat die ge- setzeskonforme Veranlagung der streitbetroffenen Einfuhr vom 24. Okto- ber 2017 unter die einschlägige Tarifnummer zum Gegenstand. Die Vor- instanz kommt darin zum Schluss, die Ware sei unter der Tarifnummer

A-6248/2018 Seite 6 2302.3020 zu tarifieren. Streitgegenstand des vorinstanzlichen wie auch des vorliegenden Verfahrens war/ist die Tarifierung der fraglichen Einfuhr. Die Frage der anwendbaren Tarifnummer hingegen ist eine Rechtsfrage. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu- nächst die Tarifnummer 1213 beanspruchte (Eingabe vom 29. Mai 2018), diese Eingabe bzw. Begründung dann aber «zurückzog» und in einer wei- teren Eingabe vom 17. Juli 2018 – welche noch innert der 60-tägigen Frist gemäss Art. 116 ZG erfolgte – eine Veranlagung nach Tarifnummer 2302.3090 beantragte, hat sie den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht eingeschränkt, sondern nur – was zulässig ist – die Be- gründung geändert. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, die streitbetroffene eingeführte Ware sei nicht unter der von der Vorinstanz festgelegten, sondern vielmehr unter der Tarifnummer 1213 zu veranlagen. Sie hat somit erneut die rechtliche Begründung geän- dert, nicht aber den Streitgegenstand unzulässigerweise ausgedehnt: Das Thema der Beschwerde (Tarifierung der fraglichen Einfuhr) ist vom ange- fochtenen Beschwerdeentscheid (d.h. dem Anfechtungsobjekt) umfasst und kann Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachver- halt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungs- gericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Be- gehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit

A-6248/2018 Seite 7 einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Mo- tivsubstitution; statt vieler: BGE 139 V 127 E. 1.2; BVGE 2009/61 E. 6.1; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.). 1.6 1.6.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Ge- richt unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung dar- über, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisre- geln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.1). Das Prinzip der freien Beweis- würdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Das verwal- tungsinterne Beschwerdeverfahren ist vom Geltungsbereich des VwVG er- fasst, weshalb auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Anwen- dung findet (vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen). 1.6.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu be- rücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4 und BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger- weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482). Demgegenüber stellt das Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2 und BGE 128 III 271 E. 2b/aa; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.3, mit Hinwei- sen). Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht an- ders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit

A-6248/2018 Seite 8 ist gemäss dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabefor- derung erhöhen; demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegüns- tigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen be- weisbelastet ist (Urteile des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2 sowie A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.151). Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Be- schwerdeverfahren eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzule- gen (vgl. Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d). Weiter kommt nach konstanter Rechtsprechung Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (statt vieler: Ur- teil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2, mit weiteren Hin- weisen). 2. 2.1 2.1.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 ff. ZG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 3.7). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um fest- zustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der EZV die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Wird sie an- geordnet, kann sie umfassend – bezogen auf sämtliche Waren einer An- meldung – oder stichprobenweise – nur bei einem Teil der Sendung – durchgeführt werden (PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 36 Rz. 2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. In der

A-6248/2018 Seite 9 Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach – selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung – die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.5.1; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 707). 2.1.2 Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augen- blickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagun- gen berufen könnte (vgl. Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 5.2 und 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.6 und A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.3, mit weiterem Hinweis). 2.2 2.2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an- deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge- schützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhal- tend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; statt vieler Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2 und A-4178/2016 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.1.1). 2.2.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauens- grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Or- gans zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartun- gen auslöst (Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, mit weiteren Hinweisen). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusi- cherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende An- gelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und BGE 131 II 627 E. 6.1; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,

A-6248/2018 Seite 10 Bd. I, 2012 Rz. 2057, mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegan- gen werden. 2.3 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise aner- kannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (ausführlich: Urteil des BVGer A-704/2013 vom 28. November 2013 E. 4). 3. 3.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 3.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Überein- kommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1).

A-6248/2018 Seite 11 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen). Der Ge- brauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem be- stimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Mass- nahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2; COTTIER/HERREN, Zollkommentar, a.a.O., Einleitung Rz. 103). 3.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.ad- min.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017 S. 12; COTTIER/HERREN, Zollkom- mentar, a.a.O., Einleitung Rz. 96 ff.). 3.4 3.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 3.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisier- ten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni- sierten System sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflich- tet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten

A-6248/2018 Seite 12 System (vgl. nachfolgend: E. 3.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Un- ternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten System nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1). 3.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste- matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische No- menklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zoll- verwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwen- dungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 BV), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2). 3.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Ein- reihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt wor- den sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als internationa- les Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.5). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom

A-6248/2018 Seite 13 14. Dezember 2017 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Die schweizerischen Erläu- terungen sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Ver- waltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). 3.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz- lich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des Harmonisierten Systems unterstehen, müssen die schweizerischen Unter- nummern genau gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abwei- chung vom klaren Wortlaut ist demnach (anders als bei den sechsstelligen Nummern gemäss der HS Nomenklatur) zulässig, aber nur, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Be- stimmung wiedergibt (statt vieler: Urteil des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenös- sischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.10 E. 3a, mit Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 588; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).

A-6248/2018 Seite 14 3.4.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf- fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor- den ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem- gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio- nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1 und A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1). 3.4.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas- sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen- den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung ge- bracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vor- stehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.2 und A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3). 3.4.7 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschrif- ten der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie- derungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung

A-6248/2018 Seite 15 dieser Vorschriften sind – vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen be- treffend die schweizerischen Unternummern – die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.3 und A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.3). 4. 4.1 Dem Abschnitt II «Waren pflanzlichen Ursprungs», Kapitel 12 und dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe», Kapi- tel 23 des schweizerischen Gebrauchstarifs war im Zeitraum der strittigen Einfuhr am 24. Oktober 2017 unter anderem folgende Tarifnummerneintei- lung zu entnehmen: 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilge- brauch; Stroh und Futter 1213 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets: 1213.0010 - zu technischen Zwecken

  • andere 1213.0091 -- Stroh, unverarbeitet 1213.0099 -- andere

23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter 2302 Kleie und andere Rückstände von Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pel- lets: 2302.30 - von Weizen: 2302.3010 -- zur menschlichen Ernährung 2302.3020 -- zu Futterzwecken 2302.3090 -- andere

2309 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: 2309.90 - andere: -- andere:

A-6248/2018 Seite 16 --- für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel: 2309.9081 ---- Milch- oder Molkepulver enthaltend: ---- kein Milch- oder Molkepulver enthaltend: 2309.9082 ----- Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen 2309.9089 ----- andere Am 24. Oktober 2017 galt für Einfuhren von Waren der Tarifnum- mer 1213.0099 aus der EU ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto, während in Bezug auf die Tarifnummer 2302.3020 (zu Futterzwecken) für Importe aus der EU seinerzeit ein zollbegünstigter Zollansatz von Fr. 14.00 je 100 kg brutto vorgesehen war. Bezüglich Waren der Tarifnummer 2302.3090 (andere) war für Importe aus der EU hingegen ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto festgesetzt. 4.2 Die Erläuterungen zu Kapitel 12 hielten unter der Tarifnummer 1213 – soweit vorliegend relevant – Folgendes fest: «Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, ge- presst oder agglomeriert in Form von Pellets Hierher gehören, ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck, nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen, auch zerkleinert, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (d.h. in Form von Zylindern, Kugeln usw. agglomeriert durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels, sofern dessen Anteil 3 Gewichtsprozent nicht über- steigt), jedoch nicht weiter zubereitet. [...]» 4.3 4.3.1 Unter «Allgemeines» der Erläuterung zu Kapitel 23 liess sich entneh- men – soweit vorliegend relevant –, zu diesem Kapitel gehörten «verschie- dene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Nahrungsmittelindustrie anfallen, [...]. Die meisten dieser Waren haben einen gemeinsamen und fast ausschliesslichen Verwen- dungszweck: sie dienen [...] als Futtermittel [oder] werden jedoch auch in- dustriell verwendet. Der Ausdruck ‹agglomeriert in Form von Pellets› in die- sem Kapitel bezieht sich auf Produkte in Form von Zylindern, Kugeln usw., die entweder durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemit- tels (Melasse, stärkehaltige Stoffe usw.), dessen Anteil nicht mehr als 3 Ge- wichtsprozent ausmacht, agglomeriert sind.»

A-6248/2018 Seite 17 4.3.2 Zudem hielten die Erläuterung zu Kapitel 23 unter der Tarifnum- mer 2302 – soweit einschlägig – Folgendes fest: «Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets Hierher gehören [...] Rückstände vom Sichten und anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern. [...] Zu dieser Nummer gehören auch die vorstehend erwähnten Produkte in Form von Pellets (vgl. ‹Allgemeines› der Erläuterungen zu diesem Kapitel). [...] Getreidespreu, die beim Dreschen anfällt, gehört zu Nr. 1213.» 4.3.3 Zu Kapitel 23 findet sich folgende Zusammenfassung des Entscheids Nr. 300.51.5.2003.1 über Warentarifierungen zum Zolltarif (im Internet ab- rufbar unter www.tares.ch, zu finden über den Link «Entscheide»): «Spreu und Schalen von Spelzgetreide (Dinkel, Gerste [andere als Nackt- gerste], Hafer [anderer als Nackthafer], Hirse, Reis, Buchweizen), also solche, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren, dem Dre- schen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen.» Diese seien demgemäss unter Tarifnummer 2302.3010, 3090 einzureihen. 4.3.4 Schliesslich hält die Erläuterung zu Kapitel 23 unter der Tarifnum- mer 2309 – soweit relevant – Folgendes fest: «Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art [...] Hierher gehören auch Produkte von der Art, wie sie zur Tierfütterung ver- wendet werden, die durch Behandlung von pflanzlichem oder tierischem Ma- terial hergestellt werden und welche die charakteristischen Eigenschaften des Ausgangsstoffes verloren haben. Dies ist z.B. bei Produkten aus pflanzlichen Stoffen der Fall, bei denen die spezifischen Zellstrukturen des Ausgangsstof- fes mit dem Mikroskop nicht mehr erkennbar sind.» 5. Strittig ist vorliegend die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Einfuhr- sendung des Produkts «Dinkelspelzen-Pellets» (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin beantragt (primär), diese seien in die Ta- rifnummer 1213.0099 einzureihen. In der Begründung macht sie (sekun- där) geltend, falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass Tarifnummer 2302 anwendbar sei, Nr. 2302.3090 anzuwenden wäre. Die Vorinstanz erachtet die Tarifnummer 2302.3020 als einschlägig. Die Einreihung in eine zusätzliche Tarifnummer wird nicht geltend gemacht.

A-6248/2018 Seite 18 Den Akten lässt sich aber entnehmen, dass die Vorinstanz im Rahmen ih- rer Vernehmlassung die Prüfung der Tarifnummer 2309 als notwendig er- achtete. Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche der vorgenannten Tarif- nummern auf das eingeführte Produkt anzuwenden ist. Unbestrittenermas- sen hat die Beschwerdeführerin vorliegend mit Inhabernummer (...) sowohl für Waren der Tarifnummer 2302.3020 wie auch für solche der Nummer 2302.3090 eine Verwendungsverpflichtung abgeschlossen und bei der OZD hinterlegt. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Dinkelspelzen wür- den nach dem klaren Wortlaut unter die Tarifnummer 1213 fallen, welcher explizit Spreu von Getreide (auch in Form von Pellets) aufführe. Die Zollta- rifnummer 2302 umfasse in erster Linie Kleie, welche sich von Spelzen (wie im Detail ausgeführt wird) ganz deutlich unterscheide. Eine Auslegung der Formulierung «(...) andere Rückstände (...) von anderen Bearbeitungen von Getreide» gemäss dieser Zolltarifnummer erübrige sich mit Blick auf den expliziten Wortlaut der Tarifnummer 1213. Die Erläuterung zur Tarif- nummer 1213 mit dem Zusatz «jedoch nicht weiter zubereitet» stünde der Einreihung auch nicht entgegen, da das Entspelzen nicht als Zubereitung gelte. Die OZD hält in ihrer Vernehmlassung entgegen, zur Zolltarifnummer 1213 gehörten nur Stroh und Spreu von Getreide, roh, d.h. wie sie beim Dre- schen anfallen würden. Derzeit erfolgten das Dreschen und Entspelzen nicht in einem Arbeitsschritt und weil Spreu und Schalen z.B. von Dinkel nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungs- schritt anfallen würden, komme diese Zolltarifnummer nicht in Frage, son- dern die Zolltarifnummer 2302. Die Erläuterung der Zolltarifnummer 1213 widerspreche nicht dem Tariftext, sondern definiere, was unter dem Begriff «roh» zu verstehen sei. Des Weiteren konnte beim unterbreiteten Muster keine Zubereitung festgestellt werden, weshalb auch eine Einreihung unter die Zolltarifnummer 2309 ausser Betracht falle. 5.1.1 Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschrif- ten) vorzugehen (vgl. dazu vorne E. 3.4.4). Demnach ist für die Frage, ob Dinkelspelzen-Pellets in die Tarifnummer 1213, die Tarifnummer 2302 oder in die Zolltarifnummer 2309 einzuordnen sind, zunächst der Wortlaut des Tariftextes heranzuziehen, welcher anhand der einschlägigen Erläuterun- gen (vgl. dazu vorne E. 3.4.3) auszulegen ist. Entgegen den Annahmen

A-6248/2018 Seite 19 der Beschwerdeführerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kön- nen im Übrigen Erläuterungen – sofern es sich nicht um schweizerische Erläuterungen handelt, was bei den hier strittigen Erläuterungen zu Nr. 1213 nicht der Fall ist – nicht bloss als Dienstvorschriften betrachtet werden, sondern sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bun- desverwaltungsgericht verbindlich (E. 3.4.3). 5.1.2 Zur Tarifnummer 1213 gehören gemäss Wortlaut «Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets». Gemäss Wortlaut der Tarifnummer 2302 unterstehen dieser «Kleie und an- dere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets». Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Zolltarifnummer 2302 umfasse in erster Linie Kleie – ein anderes Produkt als Spelzen –, spricht der Wortlaut von Kleie und anderen Rückständen von Bearbeitun- gen, womit durchaus auch andere Produkte als Kleie unter diese Tarifnum- mer fallen können. Tarifnummer 2309 spricht von «Zubereitungen der für die Tierfütterung ver- wendeten Art». Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass es sich bei der in Frage stehenden Einfuhr um Dinkelspelzen (als Teil vom «Spreu») in Form von Pellets handelt. Unbestritten ist ferner auch, dass die Spelzen «in Form von Pellets agglomeriert» sind (durch einfaches Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels, dessen Anteil nicht mehr als 3 Gewichtsprozent aus- macht). Aus der Gegenüberstellung des Wortlautes der in Frage stehenden Tarifnummern ergibt sich als Abgrenzungskriterium somit bzw. ist für die Tarifeinreihung entscheidend, ob sich der Dinkelspreu in rohem oder bear- beitetem Zustand befindet oder ob gar eine Zubereitung vorliegt. 5.1.3 Der Wortlaut der Tarifnummer 1213 spricht von Spreu von Getreide in rohem Zustand. Gemäss der einschlägigen Erläuterung handelt es sich bei der Spreu von Getreide nur um rohe Spreu, wenn sie beim Dreschen angefallen, jedoch nicht weiter zubereitet ist (vgl. E. 4.2). Zum Kapitel 23 führen sie unter Allgemeines aus, dass die meisten Waren als Futtermittel dienen (Verwendungszweck; E. 4.3.1) und unter Tarifnummer 2302 wird erläutert, hierher gehören unter anderem Rückstände von anderen Bear- beitungen von Getreidekörnern. Sodann gehört Getreidespreu, die beim

A-6248/2018 Seite 20 Dreschen anfällt, zu Nr. 1213 (E. 4.3.2). Folglich gilt als rohe Spreu im Sinn von Nr. 1213 nur solche, die beim Dreschen angefallen ist und nicht weiter bearbeitet oder zubereitet wurde. Die Erläuterung zu Tarifnummer 2309 besagt unter anderem, zu den Zu- bereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art gehören auch Pro- dukte, die durch Behandlung unter anderem von pflanzlichem Material her- gestellt werden und welche die charakteristischen Eigenschaften des Aus- gangsstoffes verloren haben; z.B. wenn bei Produkten aus pflanzlichen Stoffen die spezifische Zellstruktur des Ausgangsstoffes mit dem Mikro- skop nicht mehr erkennbar ist (E. 4.3.4). 5.1.4 Gemäss Duden online (www.duden.de; letztmals besucht am 18. Ok- tober 2019) wird unter dreschen das – maschinell oder durch Bearbeiten mit einem Dreschflegel oder Ähnlichem – Lösen von Getreidekörner, Sa- men aus den Ähren, Hülsen verstanden (vgl. auch Brockhaus, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., 2011, S. 390). 5.1.5 Zunächst kann für die zu prüfenden Fragen auf den Prüfbericht ab- gestellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), zumal dessen Feststellungen zum Produkt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Darin wird beschrieben, dass mit dem Mikroskop einige leicht beschädigte Stärkekör- ner – wohl Dinkel – festgestellt wurden. Sodann wurden Faserzellen mit kleinen, spitzigen Haaren wie bei Dinkelspelz, einige Aleuronzellen, Quer- und Längszellen und Haare wie bei Dinkelkörner bestimmt. Der Befund lautete daher auf: Pellets aus Dinkelspelzen, mit Rückständen, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen, sowie ohne Zusätze oder nur durch Zusatz eines Bindemittels dessen Anteil nicht mehr als 3 % ausmacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann – da gemäss dem Befund mit dem Mikroskop die spezifische Zellstruktur noch erkennbar war und somit der Ausgangsstoff nicht seine charakteristische Eigenschaft verloren hat – es sich aufgrund der Erläuterungen nicht um eine Zubereitung handeln, weshalb eine Einreihung unter die Tarifnummer 2309 nicht in Frage kommt. Was die Tarifnummer 1213 anbelangt, so wurde im Befund festgehalten, es lägen Rückstände vor, die nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren Bearbeitungsschritt anfallen. Die OZD macht in der Ver- nehmlassung (wie bereits zuvor in einem Schreiben vom 5. Juli 2018 an die Beschwerdeführerin) geltend, das Dreschen und Entspelzen erfolgten

A-6248/2018 Seite 21 nicht in einem Arbeitsschritt. Weil Spreu und Schalen von Spelzgetreide (z.B. Dinkel, Gerste) nicht direkt beim Dreschen, sondern bei einem weite- ren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfallen würden, komme die Zolltarifnummer 1213 nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht und führt selbst aus, damit Dinkel gemahlen werden könne, müsse er vorher in den meisten Fällen noch entspelzt werden. Nachdem somit unbestrittenermassen neben dem Dreschen ein zusätzli- cher Vorgang, nämlich das Entspelzen, durchgeführt wurde, kann das ein- geführte Produkt gestützt auf die entsprechenden Erläuterungen zu Nr. 1213 nicht mehr als roh im Sinn von Tarifnummer 1213 bezeichnet wer- den, weshalb eine Einreihung unter Tarifnummer 1213 auszuschliessen ist. Vielmehr handelt es sich um Rückstände von anderen Bearbeitungen von Getreidekörnern im Sinn von Tarifnummer 2302. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Entspelzen könne nicht als Zubereitung im Sinne der Erläuterung der Tarifnummer 1213 gelten, da es nichts anderes als eine Fortsetzung des Dreschvorgangs sei und es nur eine Frage der Zeit sei, bis es Mähdrescher gebe, die das Entspelzen von Dinkel direkt auf dem Feld erledigen würden, sodass die beiden Verarbei- tungsschritte nicht mehr unterschieden werden könnten, widerspricht dem Wortlaut der Erläuterung zu Nr. 1213, welche klarerweise davon ausgeht, dass die Spreu (direkt) beim Dreschen angefallen sein muss, damit sie un- ter Nr. 1213 fällt. Aufgrund des zusätzlichen Bearbeitungsschrittes besteht, anders als die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend macht, sodann ein relevanter Unterschied zu Weizenspreu. 5.1.6 Das strittige Produkt lässt sich demnach gestützt auf den Wortlaut der einschlägigen Tariftextpassagen und den dazugehörigen Erläuterun- gen der Tarifnummer 2302 zuordnen. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch der Entscheid Nr. 300.51.5.2003.1 über Warentarifierungen zum Zolltarif (E. 4.3.3). Dort werden gerade Spreu und Schalen von Spelzgetreide – wie unter anderem Dinkel – da sie nicht direkt beim Dreschen, sondern erst bei einem weiteren, dem Dreschen nachfolgenden Bearbeitungsschritt anfal- len, zur Tarifnummer 2302 zugeordnet (vgl. auch Zirkular D. 3, 4 Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 der OZD [Vernehmlassungsbei- lage 24]). 5.1.7 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag das Vorbringen der Be- schwerdeführerin, gemäss europäischem Zolltarif sei keine tarifäre Unter- scheidung von Getreidespreu nach der Art der Verarbeitung vorgesehen. Denn die Definition «roh» ist in der Tarifnummer 1213 explizit enthalten und

A-6248/2018 Seite 22 die Erläuterungen enthalten die Präzisierung «wie sie beim Dreschen von Getreide anfallen». Sowohl die Tarifnummer als auch die Erläuterung sind für das BVGer verbindlich und können nicht überprüft werden (E. 2.4.3). Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin ihre – angesichts der ein- heitlichen Nomenklatur des HS nicht naheliegende – Behauptung nicht be- legt. 5.1.8 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Schwellenpreis für Spreu von Getreide (1213.0099) liege derzeit bei Fr. 14.00 pro 100 kg, je- ner für Weizenkleie zu Futterzwecken (2302.3020) demgegenüber bei Fr. 34.00. Die eingeführte Ware sei zu einem Preis von Fr. 16.00 verkauft worden, was ziemlich genau einem Importpreis von Fr. 14.00 entspreche, wie er für die Nummer 1213.0099 vorgesehen sei. Bei Betrachtung dieser Schwellenpreise könnten die Dinkelspelzen-Pellets nicht unter die Tarif- nummer 2302 fallen und eine Gleichbehandlung mit Weizenkleie mache keinen Sinn. Auch diese Argumentation greift ins Leere, denn die Höhe des Schwellen- preises bzw. des Zollansatzes (und im Vergleich dazu der tatsächliche Im- portpreis eines Zollpflichtigen) ist kein zulässiges Auslegungselement; die Auslegung richtet sich nach dem Wortlaut sowie den Erläuterungen und den Anmerkungen (E. 3.4.3 f.). Der Vollständigkeit halber kann auf folgende Grundlagen hingewiesen wer- den: Die Festlegung von Schwellenpreisen ist gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt- schaftsgesetz, LwG, SR 910.1) Sache des Bundesrates. Gemäss Abs. 2 entspricht der Schwellenpreis dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung. Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schwei- zergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird. Das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite; Art. 20 Abs. 4 LwG), wobei das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so festsetzt, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt (Abs. 5; vgl. auch Art. 9 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01]). Hieraus zeigt sich, dass der Schwellenpreis allfällig zu einer Anpassung des Zollansatzes führen kann (was aber im Übrigen nicht in der

A-6248/2018 Seite 23 Kompetenz der Vorinstanz liegt), auf die Tarifeinreihung eines Produktes aber klarerweise keinen Einfluss hat. Was schliesslich den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Grenzbelas- tung von Fr. 19.00 bei einem Produkt mit einem Verkaufspreis von Fr. 16.00 pro 100 kg und die (angeblich) daraus fliessende Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips anbelangt, ist festzuhalten, dass die vorlie- gende Tarifeinreihung gesetzlich festgelegt ist und aufgrund von Art. 190 BV somit für Verhältnismässigkeitsüberlegungen kein Raum bleibt (zum Letzteren: Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Dinkelspelzen-Pel- lets seien von der gesamten Getreidehandelsbranche über Jahre hinweg unter der Zolltarifnummer 1213 eingeführt worden; auch heute noch wür- den gewisse Zollstellen dies als korrekt betrachten. So habe die Beschwer- deführerin aufgrund des vorliegenden Entscheids am 17. August 2018 das gleiche Produkt mit der Nr. 2302.3090 zur Veranlagung angemeldet und die Zollstelle habe gerade umgekehrt gehandelt und die Tarifnummer auf 1213.0099 gewechselt. Durch die vorliegende Veranlagung würden das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und das Willkürverbot verletzt. Sodann seien die Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung nicht gegeben. Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe regelmässig und in grösseren Mengen Pellets mit unterschiedlicher Qualität bzw. aus unter- schiedlichen Getreidearten eingeführt. Die Importe seien über sieben Zoll- stellen und mehrheitlich mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» erfolgt. Dass dabei eine einzige Einfuhr von Zolltarifnummer 2302.3090 auf Tarif- nummer 1213.0099 geändert worden sei, lasse auf keine Ungleichbehand- lung in der Rechtsanwendung oder auf willkürliche Handlungen schliessen. Im Weiteren liege keine Praxisänderung jüngeren Datums vor, was das Zir- kular Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 belege. 5.2.1 Wie erwähnt (E. 2.2.1), haben Private Anspruch darauf, in ihrem be- rechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden, wobei es für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauens- schutzprinzips einer Vertrauensgrundlage bedarf (E. 2.2.2).

A-6248/2018 Seite 24 5.2.2 Aus einer zollrechtlichen Veranlagungsverfügung lassen sich – wie ebenfalls bereits aufgezeigt (E. 2.1.2) – keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es um Waren der nämlichen Gattung ginge. Vorliegend stellen die bereits erlassenen Veranlagungsverfügungen und namentlich auch die in einem Fall vorge- nommene Umtarifierung durch eine Zollstelle somit keine den Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelnde Vertrauensgrundlage dar. Überdies zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin unzählige Einfuhren von Pellets sowohl unter der Zolltarifnummer 2302.3090 als auch unter der Tarifnummer 1213.0099 vornahm. Des Weiteren wird weder gel- tend gemacht noch ergibt sich aus den Akten, dass die Zollverwaltung eine ausdrückliche Zusicherung oder Auskunft erteilt hätte, wonach die Dinkels- pelzen-Pellets unter der Zolltarifnummer 1213.0099 einzureihen seien. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführten vorliegend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt sich deshalb, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.2.2) zu prüfen. Nach dem Gesagten ist auch kein anderweitiger Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, gegen den Grundsatz der Rechts- gleichheit (E. 2.3) oder gegen das Willkürverbot ersichtlich. Was die be- hauptete unzulässige Praxisänderung anbelangt, vermag die Vorinstanz mittels Zirkular D. 3, 4 Nr. 300.51.5.2003.01 vom 1. Juli 2003 der OZD (Vernehmlassungsbeilage 24) aufzuzeigen, dass bereits seit dem Juli 2003 Spreu und Schalen von Spelzgetreide nicht unter Tarifnummer 1213 einzu- reihen sind und somit keine Praxisänderung jüngeren Datums vorliegt. 5.3 5.3.1 Letztlich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Einreihung un- ter der Tarifnummer 2302 käme – wenn überhaupt – lediglich unter der Zolltarifnummer 2302.3090 («zu Streuzwecken») in Betracht; sie hätte ver- schiedene Dokumente vorgelegt, welche diesen Verwendungszweck auf- zeigen würden. Der Abnehmer der Ware habe die Verwendung zu Streu- zwecken ausdrücklich bestätigt. Bereits in der Eingabe vom 17. Juli 2018 führte sie aus, die Warenkäuferin, die B._______ AG, könne die Verwen- dung «zu technischen Zwecken» zweifelsfrei belegen. Neben den dieser Eingabe beigelegten Unterlagen wurden im Verlauf des Verfahrens vor der EZV weitere Unterlagen eingereicht. 5.3.2 Wie dargelegt (E. 1.6.2), gilt vorliegend als Regelbeweis der (strikte) Beweis; das Bundesverwaltungsgericht darf am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr haben. Zudem muss gemäss

A-6248/2018 Seite 25 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleich- terungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverord- nung, ZEV, SR 631.012) die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat. Hierzu muss sie Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen (Art. 23 Abs. 1 ZEV), wobei die Aufzeichnungen den Wareneingang (Bst. a) und den Warenausgang (Bst. b) enthalten müssen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 muss aus den Aufzeichnungen jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein. Die EZV bzw. OZD führt im angefochtenen Entscheid wie auch in der Ver- nehmlassung aus, der Wareneingang bei der Warenempfängerin (der B._______ AG) habe von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden kön- nen. Denn der vorgelegte Frachtbrief Nr. (...) und der Waagschein Nr. (...), beide vom 24. Oktober 2017 (Vernehmlassungsbeilage 19) würden sich bezüglich Gewicht und amtl. Kennzeichen des Lastkraftwagens auf eine andere – am gleichen Tag importierte – Sendung beziehen (siehe: Ver- nehmlassungsbeilage 20). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Auch das Schreiben der B._______ AG an die Beschwerdeführerin vom 14. Au- gust 2018 (Vernehmlassungsbeilage 19) bezieht sich bezüglich Gewicht wohl eher auf diese andere Sendung. Ohnehin bestätigt die B._______ AG in diesem Schreiben gerade, die Waren mit Kornspreuer-Pellets aus ande- ren Lieferungen vermischt zu haben und eine Aussage zur exakten Ver- wendung der Ware aus dieser Sendung [nur] im Sinne einer «Massenbi- lanz» geben zu können. Eine solche Massenbilanz kann jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – den obgenannten Anforderungen von Art. 23 ZEV nicht gerecht werden. Auch eine Muster-Etikette oder die bei- gelegte Muster-Rechnung (beide in Vernehmlassungsbeilage 19) können den gesetzlichen Anforderungen an den Verwendungsnachweis nicht ge- nügen. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Verwendung von Dinkelspelzen-Pellets zu Futterzwecken sei allein schon aufgrund der Be- schaffenheit und den Nährwerten unwahrscheinlich, ist Folgendes festzu- halten: Zunächst vermag die Vorinstanz aufzuzeigen, dass die Beschwer- deführerin für die B._______ AG (abgesehen von der vorliegenden) wei- tere Kornstreuer-Pellets unter Angabe der Verwendung «zu Futterzwe- cken» eingeführt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 26). Weiter ist auf den durch die Beschwerdeführerin beigelegten Kaufvertrag vom 3. Juli 2017

A-6248/2018 Seite 26 (Beschwerdebeilage 8), in welchem die Beschwerdeführerin eine Verwen- dung zu Streu- und Futterzwecken angibt, zu verweisen. Und schliesslich führt die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde auf, dass Dinkels- pelzen zumindest in Spezialfällen (z.B. zur Erhöhung des Anteils unver- daulicher Fasern) als Mischfutterkomponente Bedeutung haben könne. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin also nicht zu belegen, dass Dinkelspelzen per se nicht zu Futterzwecken verwendet werden können. Die Beschwerdeführerin hat die vorliegenden Dinkelspelzen-Pellets unter Nr. 1213.0099 «zu Futterzwecken» zur Einfuhr angemeldet (vgl. E. 2.1.1). Richtigerweise ist aber – wie oben festgestellt – Nr. 2302 anwendbar. Ent- sprechend der Deklaration «zu Futterzwecken» hat die EZV die Nr. 2302.3020 verwendet. Wenn die Beschwerdeführerin nun entgegen ih- rer eigenen Deklaration einen anderen Verwendungszweck geltend macht, der zu einem für sie günstigeren Zolltarif führen würde, so obliegt ihr hierfür die Beweislast (E. 1.6.2). Wie dargelegt, vermögen die eingereichten Do- kumente die geltend gemachte Verwendung des umstrittenen Produkts zu Streuzwecken nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen. Aufgrund der Beweis- lastverteilung ist in einem solchen Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf den von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Verwendungs- zweck abgestellt. 5.4 Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ware – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – der Zolltarifnummer 2302.3020 zuzuordnen und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra- rio).

A-6248/2018 Seite 27 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Anna Strässle

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