Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1114/2021
Entscheidungsdatum
31.10.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1114/2021

U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien

A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlass von Einfuhrabgaben.

A-1114/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ hat ihren Sitz in (Ort) und ist seit dem [Datum] im Handels- register des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsre- gister unter anderem (Zweck). B. B.a Am 8. Januar 2018 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nach- folgend: ZKD Schaffhausen; heute: Zoll Nordost) gegenüber der A._______ AG eine Nachforderungsverfügung, mit welcher Abgaben im Betrag von insgesamt Fr. 246'953.60 (Zoll Fr. 223'194.80, Mehrwertsteuer Fr. 5'579.85 sowie Verzugszinsen Fr. 18'178.95) nacherhoben wurden. Grund für die Nachforderung war, dass zwischen Mai 2012 und dem 23. März 2016 Olivenöl, welches die A._______ AG zollbegünstigt aus Ita- lien importiert hatte, nicht dem Verwendungsvorbehalt entsprechend ver- wendet worden war. Die Nachforderung erfolgte gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). B.b Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde der A._______ AG wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2019 in Bezug auf die Verzugszin- sen bzw. den Beginn des Zinsenlaufs teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Beschwerdeent- scheid vom 20. Februar 2019 erhobene Beschwerde der A._______ AG mit Urteil A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 ab. Dieses Urteil erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. C. Am 16. Dezember 2020 richtete die A._______ AG ein als «Gesuch um Erlass von Zollabgaben» bezeichnetes Schreiben an die OZD. Darin be- antragte sie, ihr sei «die Zollnachforderung im Betrag von CHF 246'953.60 (inkl. MWST und Verzugszins) sowie allfällig noch angewachsene Verzugs- zinsen [...] ganz oder teilweise zu erlassen»; eventualiter sei ihr «die ra- tenweise Zahlung der Nachforderung in monatlichen Raten zu CHF 7'000.00 zu bewilligen unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einforde- rung von Verzugszins ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist am 30. September 2013 [sic]»; zudem sei «bis zum abschliessenden Ent-

A-1114/2021 Seite 3 scheid über das Erlassgesuch darauf zu verzichten, den Nachforderungs- betrag [(...) ihrem] ZAZ [zentralisiertes Abrechnungsverfahren des BAZG] Konto zu belasten». D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wies die Eidgenössische Zollverwal- tung (EZV; seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV und im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen auch BAZG) die Gesuche um Zollerlass und um Erlass der Mehrwertsteuer ab. Gleichzeitig hielt die EZV fest, dass den Angaben der A._______ AG, unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu leiden, gefolgt und auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden könne. Des Weiteren ver- wies sie darauf, dass auf Gesuch hin mit dem zuständigen Zoll Nordost eine Ratenzahlung vereinbart werden könne. E. Mit Eingabe vom 11. März 2021 erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt den ganzen oder teilweisen Erlass der Nachforderung «der Zoll- abgabe im Betrag von CHF 223'194.80 gemäss Verfügung der Zollkreisdi- rektion Schaffhausen vom 8. Januar 2018»; eventualiter die Bewilligung der Stundung, subeventualiter die Bewilligung der ratenweisen Zahlung der Zollabgabe in monatlichen Raten zu Fr. 7'000.–; zudem sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Erlassgesuch darauf zu verzichten, den Nachforderungsbetrag ihrem ZAZ Konto zu belasten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 beantragt die EZV die kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 nimmt die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung der EZV Stellung. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit ent- scheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

A-1114/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des BAZG betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben (vgl. Art. 59 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]) können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) (Art. 37 VGG). Die Beschwer- deführerin ist durch die angefochtene Verfügung der EZV vom 8. Februar 2021 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (BGE 133 II 35 E. 2; 117 Ib 114 E. 5b; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 1.2.1 m.w.H.). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens einge- schränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 131 II 200 E. 3.2). 1.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 11. März 2021 lediglich den ganzen oder teilweisen Erlass der Nachforderung der Zollabgabe im Betrag von Fr. 223'194.80 (siehe Sachverhalt Bst. E). Der Erlass der geschuldeten Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 5'579.85 wird nicht mehr gefordert und ist demnach nicht Streitgegenstand vor Bundes- verwaltungsgericht. Die Verzugszinsen in Höhe von Fr. 18'178.95 wurden der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 8. Februar 2021 erlassen und sind ebenfalls nicht Streitgegenstand (siehe Sachverhalt Bst. D).

A-1114/2021 Seite 5 1.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt das Eventualbegehren, es sei ihr die Stundung der Zollabgaben zu bewilligen. Dieses Begehren war nicht Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann demnach auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Folglich ist nicht auf die Be- schwerde einzutreten, soweit damit die Stundung der Nachforderung be- antragt wird. 1.2.3 Das Subeventualbegehren um Bewilligung der Ratenzahlung war hingegen bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. 1.2.4 Mit der in E. 1.2.2 genannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 An dieser Stelle ist zunächst auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht einzugehen. Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. No- vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Damit sind sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmun- gen dieser Erlasse im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden (vgl. Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1). Das Zollgesetz wurde zwischenzeitlich einer Revision unterzogen (AS 2016 2429) und die entsprechenden Änderungen – namentlich die hier interessierende Einführung einer neuen Erlassmöglichkeit in Art. 86 Abs. 2 ZG – traten per 1. August 2016 in Kraft. Nachdem diesbezüglich keine explizite übergangsrechtliche Regelung ge- troffen wurde, gelten die allgemeinen intertemporalen Regeln (vgl. BGE 143 V 446 E. 3.3; 130 V 445 E. 1.2.1). Diese besagen, dass in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 130 V 1 E. 3.2), in materieller Hinsicht dagegen die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 130 V 445 E. 1.2.1; 129 V 1 E. 1.2; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3). Da es sich beim Steuererlass um ein Institut des materiellen Rechts handelt (vgl. Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2 m.w.H.), ist somit dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts anwendbar war. Eine rückwirkende Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August

A-1114/2021 Seite 6 2016 verwirklicht haben, ist nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.4.4; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.2). Vorliegend hat sich der relevante Sachverhalt, d.h. die Einfuhr des Oliven- öls bzw. die nicht dem Verwendungsvorbehalt entsprechende Verwen- dung, zwischen Mai 2012 und dem 23. März 2016 zugetragen (vgl. Sach- verhalt Bst. B.a). Art. 86 Abs. 2 ZG ist demnach vorliegend nicht anwend- bar. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht ver- letzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung mit Verweisen auf rechtliche Allgemeinheiten begnügt und nur eine schematische Begrün- dung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ge- liefert habe (Beschwerde vom 11. März 2021 Rn. 20, 25). Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Erläuterungen, weshalb ausserordentliche Gründe vorlägen, die die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen, auseinandergesetzt. Auch könne dem Entscheid nicht entnommen werden, wie die Vorinstanz den Begriff der aussergewöhnlichen Gründe auslegt bzw. anwendet. 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be- troffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4 m.w.H.).

A-1114/2021 Seite 7 2.1.2 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, dass eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen würde und dass das Vorliegen von aussergewöhnlichen Gründen demnach nicht leichthin angenommen werden dürfe. Im vorliegenden Fall lägen keine aussergewöhnlichen Gründe vor, da die Nachforderung durch das Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 bestätigt worden sei und sich die Argumente der Beschwerdeführerin gegen jenes Urteil richteten. Damit kann nachvollzogen werden, auf welche Gründe sich der ableh- nende Entscheid der Vorinstanz stützt. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin war die Vorinstanz nicht verpflichtet, darzulegen, unter welchen Umständen aussergewöhnliche Gründe zu bejahen wären, hat sie sich doch mit dem konkreten Fall und nicht mit hypothetischen Konstellati- onen auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Begrün- dungspflicht nicht verletzt. 2.2 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Akten aus dem Beschwerdeverfahren A-1497/2019 vor Bundesverwal- tungsgericht, welches mit Urteil vom 7. Oktober 2020 abgeschlossen wurde (Beschwerde vom 11. März 2021, Rn. 9). 2.2.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebo- tenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht of- fensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die so genannte an- tizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht er- hebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.7.4). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit dem Erlassgesuch vom 16. Dezem- ber 2020 umfangreiche Dokumente betreffend das Beschwerdeverfahren A-1497/2019 zu den Akten gereicht (darunter Korrespondenz betreffend die Verwendungsverpflichtung, Lieferscheine, das Feststellungsprotokoll

A-1114/2021 Seite 8 der EZV vom 23. Juni 2016, die Nachforderungsverfügung vom 8. Januar 2018 und die Beschwerde vom 8. Februar 2018 an die OZD inkl. sämtlicher Beilagen). Der Sachverhalt wurde zudem mit Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 erstellt. Damit sind sämtliche Tatsachen aus den Akten bereits genügend ersichtlich. Der Antrag auf Beizug sämtli- cher Akten aus dem Beschwerdeverfahren A-1497/2019 ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht erläutert zunächst das Regime der Zoller- leichterungen nach Art. 14 ZG (E. 4), das Verfahren für die Nachforderung von Zollabgaben (E. 5) sowie die Voraussetzungen für einen Zollerlass (E. 6). Anschliessend erfolgt die Anwendung dieser verschiedenen Bestim- mungen im vorliegenden Fall (E. 7).

4.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG).

4.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver- bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3; 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-4667/2020, A-4679/2020 vom 10. November 2021 E. 3.7.1; A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen.

4.3 4.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im

A-1114/2021 Seite 9 ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwen- dungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einrei- chen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG). Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie in der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (ZEV, SR 631.012) geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine be- stimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entspre- chende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Daraufhin teilt die OZD eine Verpflichtungsnummer zu (Art. 51 Abs. 2 ZV). Bei einer Ver- wendungsverpflichtung handelt es sich um eine allgemein gültige Verpflich- tung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Ein- schränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer (Art. 2 Bst. c ZEV). Gemäss Art. 2 Bst. d ZEV gilt als zollbegünstigte Per- son diejenige, welche für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsver- pflichtung hinterlegt hat, die von der OZD genehmigt ist (Ziff. 1), und dieje- nige, welche eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unverän- derte zollbegünstige Ware im Zollgebiet übernimmt (Ziff. 2). 4.3.2 Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollan- satz veranlagt werden, müssen von der Person, welche die Verwendungs- verpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet wer- den oder von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die Verwen- dungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b ZV). Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsver- pflichtung weitergegeben werden. Die Person, welche die Ware weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen (Art. 53 Abs. 2 ZV).

A-1114/2021 Seite 10 Die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwen- dungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungs- zwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG delegiert die Zollverordnung an das EFD (Art. 54 ZV). In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 7 ZEV, dass die zollbegünstigte Person dem BAZG auf Verlangen nachweisen muss, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat (Art. 7 ZEV). Zudem muss sie bei jeder Weitergabe von un- veränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten einen Verwendungsvorbehalt gemäss Anhang 2 anbringen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2; A-1051/2019 vom 31. August 2020 E. 2.1.6.2). Die spezifischen Verpflichtungen der aufgrund einer hin- terlegten Verwendungsverpflichtung zollbegünstigten Person konkretisie- ren das im Zollverfahren geltende Selbstdeklarationsprinzip (Urteil des BVGer A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.3.2; vgl. auch oben E. 4.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person (Hervorhebung durch das Gericht)» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer straf- rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe ent- standene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung ge- gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die «zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst

A-1114/2021 Seite 11 dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; MICHAEL BEUSCH, in: Ko- cher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommen- tar], Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvor- teils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebe- trag (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2). 5.2 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen las- sen (Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 m.w.H.). 6. 6.1 6.1.1 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentli- chen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forde- rung dar (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veranlagung ab- geschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt. Folge- richtig ist somit in den jeweiligen Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als solche gehen (vgl. Urteil des BGer 2A.556/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: Archiv für Schwei- zerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff.; Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.1; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1).

A-1114/2021 Seite 12 Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung nachzuprü- fen (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 3). 6.1.2 Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetz- lich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstat- tungsgründe (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2 ff.) nicht in Betracht (Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.3; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2 m.w.H.). 6.1.3 Der Erlass von Zollabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 86 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestim- mung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden be- hördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Ur- teil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.2; A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1; A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Regelungen in Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass in Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtli- che Verfügung hin wieder ausgeführt wurden. 6.2.2 Im Weiteren kann gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ein Zollbetrag er- lassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismäs- sig belasten würde. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestim- mung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass das BAZG den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn es irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung nicht in diesem Sinn beim BAZG und erfolgt eine Nach- forderung deswegen nicht nach Art. 85 ZG, sondern gestützt auf Art. 12 VStrR, findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 94 I 475 E. 2; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.2; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.2; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.2 m.w.H.).

A-1114/2021 Seite 13 6.2.3 Sodann enthält Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine Härteklausel. Diese ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aus- sergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betref- fen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Vo- raussetzungen - auf welche im Folgenden detailliert eingegangen wird - müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattge- geben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3; A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5 m.w.H). 6.2.3.1 Erstens müssen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG «aussergewöhn- liche Gründe» vorliegen. Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht be- zweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1). Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen Gründe «mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (zumindest in der Regel, siehe dazu der letzte Absatz dieser Erwägung hiernach; vgl. statt vieler: BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. Septem- ber 2022 E. 6.2.3.1.1; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1; A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.4). In – restriktiv zu handhabenden – Ausnahmefällen können allerdings auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest teil- weisen) Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.2; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1 m.w.H.; A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.4.2 sowie 3.3.3). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches

A-1114/2021 Seite 14 mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, sei nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qua- lifizieren (BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3; A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1). Mit anderen Worten ist gemäss der Recht- sprechung vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Umstände nicht dem Gesuchsteller zuzuschreiben sind (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3 und 8.2). Angesichts der hohen An- forderungen an die Selbstdeklaration ist jedoch praktisch jedes Fehlverhal- ten – zumindest soweit es im Unternehmen des Gesuchstellers auftritt – als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu betrachten (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; SONJA BOS- SART MEIER / DOMINIQUE DA SILVA , Die Zollerlassgründe der «subjektiven Unbilligkeit» im Zollgesetz, in: Ordre Romand des Experts Fiscaux Diplô- més [Hrsg.], Au carrefour des contributions – Mélanges de droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 343). Ein Erlass wäre aber immerhin dann denkbar, wenn das Fehlverhalten aufgrund der Komplexität der fraglichen Verfahrensbestimmungen nachvollziehbar war (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3). 6.2.3.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dür- fen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abga- ben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.2; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuwei- sen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.2; A-657/2016 vom 21. Dezem- ber 2016 E. 4.1.3, je m.w.H.). 6.2.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» dar- stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichti- gen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Miss- verhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (Urteil des

A-1114/2021 Seite 15 BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3 m.w.H.). Die Härte muss sich dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3). Der Zoll- erlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unterneh- merische Risiko zu decken (statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3 m.w.H.). 7. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch vom 16. Dezember 2020 um Erlass der nachgeforderten Zollab- gabe zu Unrecht abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Zollerlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG seien erfüllt. Sie habe demnach An- spruch, einen vollständigen, eventuell einen Teilerlass, der Zollabgabe in Höhe von Fr. 223'194.80 zu erhalten. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraus- setzungen für den Erlass der Zollabgaben im angefochtenen Entscheid zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat. 7.1 Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG liegen vorliegend unbestrittenermassen nicht vor. Die Waren wurden weder ganz oder teil- weise vernichtet noch auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt (vgl. oben E. 6.2.1). Es liegt unbestrittenermassen auch keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums der EZV bei der Festsetzung der Zollabgaben i.S.v. Art. 85 ZG vor. Der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist daher nicht anwendbar (vgl. oben E. 6.2.2). 7.2 Es bleibt zu klären, ob die seitens der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Umstände aussergewöhnliche Gründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG darstellen, welche den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. oben E. 6.2.3). 7.2.1 Die Beschwerdeführerin legt im Wesentlichen dar, sie sei aufgrund einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz – die Nichteinhaltung der Ver- wendungsverpflichtung für das importierte Olivenöl – nachleistungspflich- tig geworden, für welche sie keinerlei Schuld trage und auf welche sie kei- nen Einfluss gehabt habe. Vorliegend habe die Abnehmerin des von ihr importierten Olivenöls, die B._______ AG (vormals C._______ AG, nach- folgend: die Abnehmerin), die Verwendungsverpflichtung im Zeitraum vom

A-1114/2021 Seite 16 Mai 2012 bis 23. März 2016 teilweise nicht eingehalten. Sie (die Beschwer- deführerin) habe sich aktiv für die Einhaltung der Verwendungsverpflich- tung durch die Abnehmerin eingesetzt und diese umfassend über die aus der Verwendungsverpflichtung erwachsenden Verpflichtungen informiert. An der eigentlichen Geschäftstätigkeit, die Anlass für den Verstoss gegen die Verwendungsverpflichtung gab, sei sie nicht beteiligt gewesen. Auch habe sie von der falschen Verwendung des Olivenöls nicht profitiert. Die Abnehmerin, welche zum finanzstarken D._______ gehöre, verfüge über eine grosse Marktmacht und sie habe sämtliche Einsparungen aus der Zollbegünstigung vollumfänglich an diese weitergegeben. Für sie (die Be- schwerdeführerin) sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie selbst und nicht die Abnehmerin in die Zahlungspflicht genommen wurde. Die zu bezah- lende Nachforderung stehe in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Ge- winn, den sie mit dem Verkauf des Olivenöls an die Abnehmerin erzielt habe. Die Nachforderung würde ihre wirtschaftliche Existenz – gerade in Zeiten der Corona-Pandemie – ernsthaft gefährden. Die nachgeforderte Abgabe stehe in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tä- tigkeit und zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit als (...). Erschwerend komme hinzu, dass ein Regress auf die Abnehmerin faktisch ausgeschlos- sen sei. Diese sei mit einem Umsatzanteil von (Prozent) ihre grösste Kun- din und habe eine Beteiligung abgelehnt. Sie verfüge schlicht nicht über die wirtschaftliche Kraft, ihre Regressforderung auf dem Gerichtsweg durchzusetzen. 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es bei einem Verfahren betreffend Zollerlass nie um die Begründetheit der Abgabeforderung als solche gehen kann (siehe oben E. 6.1). Insoweit als die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, die Nachforderung hätte vielmehr gegenüber ihrer Abnehmerin verfügt werden sollen (Beschwerde vom 11. März 2021 Rn. 8, 17, 28), stösst sie somit ins Leere. Die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachforderung ist rechtskräftig und deren Begründetheit kann im Rahmen des Verfahrens betreffend Zollerlass nicht hinterfragt werden. 7.2.3 Gemäss der Rechtsprechung ist das Vorliegen von aussergewöhnli- chen Gründen i.S.v. Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG unter anderem dann zu ver- neinen, wenn mit dem Zollerlass die finanziellen Folgen früherer (selbst- verschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranla- gungsverfahren wieder gut gemacht werden sollen (vgl. E. 6.2.3.1). 7.2.3.1 Vorliegend ergab sich die Nachleistungspflicht der Beschwerdefüh- rerin aus Art. 12 VStrR (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; Urteil des BVGer

A-1114/2021 Seite 17 A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3.2). Die Nachleistungspflicht ge- mäss Art. 12 VStrR beruht auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes und erfordert als solche nicht, dass die Widerhandlung durch die Nachleistungspflichtige selbst begangen wurde oder dass dieser ein Verschulden hätte vorgeworfen werden können (siehe oben E. 5.1). Demgemäss war für den Entscheid im Urteil A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 unerheblich, ob die Beschwerdeführe- rin selbst eine Zollwiderhandlung begangen hatte oder ob diese (nur) der Abnehmerin vorzuwerfen war (Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Ok- tober 2020 E. 3.2.2). In einer solchen Konstellation kann folglich nicht ohne weiteres von einem eigenen Verschulden der Beschwerdeführerin ausge- gangen werden. Es rechtfertigt sich deshalb, das Vorliegen eines eigenen Verschuldens vertieft zu prüfen (vgl. BOSSART MEIER / DA SILVA, a.a.O., S. 343). 7.2.3.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts ist dem Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin war im fraglichen Zeitraum im Besitz einer Ver- wendungsverpflichtung, welche sie unter anderem berechtigte, pflanzliche Fette und Öle zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnum- mer 2103.9000 zu importieren, zu verwenden oder zu diesem Verwen- dungszweck im Inland weiter zu verkaufen. Gestützt auf diese Verwen- dungsverpflichtung führte die Beschwerdeführerin insbesondere Olivenöl der Tarifnummer 1509.1099 zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.00 je 100 kg brutto zwecks Weiterverkauf an die Restaurantkette der Abnehme- rin ein (vgl. Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 Sachver- halt Bst. B). Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 15. März 2016 bei der Beschwerdeführerin stellte die EZV fest, dass die Beschwerdeführerin ei- nen Verwendungsvorbehalt für das Olivenöl zwar jeweils auf den Liefer- scheinen an die Abnehmerin weitergegeben hatte, dass der dabei verwen- dete Wortlaut allerdings nicht korrekt gewesen war. Nach einem diesbe- züglichen Hinweis durch die EZV wurde der Wortlaut von der Beschwerde- führerin korrigiert (vgl. Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020, Sachverhalt Bst. C). Anlässlich von Betriebsprüfungen bei der Ab- nehmerin wurde sodann festgestellt, dass Olivenöl, welches von der Be- schwerdeführerin zollbegünstigt zur industriellen Herstellung von Produk- ten der Tarifnummer 2103.9000 aus Italien importiert worden war, nicht dem Verwendungsvorbehalt entsprechend verwendet wurde. Die konkrete Art der Salatsaucenherstellung der Abnehmerin stellte keine «industrielle Herstellung» dar und letztere hatte das Olivenöl teilweise auch effektiv

A-1114/2021 Seite 18 nicht zur Salatsaucenherstellung, sondern zur Zubereitung von Pizzateig oder scharfem Pizza-Öl, zum Anbraten von Fleisch und Fisch sowie gegen das Verkleben von Pasta verwendet (vgl. Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020, Sachverhalt Bst. C). Weder die inkorrekte Wieder- gabe des Verwendungsvorbehalts auf den Verkaufs- und Lieferdokumen- ten noch der Verstoss der Abnehmerin gegen die Verwendungsverpflich- tung wurden von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren A-1497/2019 vor Bundesverwaltungsgericht bestritten (vgl. Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1). 7.2.3.1.2 Als Inhaberin der Verwendungsverpflichtung war die Beschwer- deführerin verpflichtet (vgl. E. 4.3.2; Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV), bei jeder Weitergabe der unveränderten zollbegünstigten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten den von der Verordnung verlangten Verwendungsvorbehalt anzubringen (siehe oben E. 4.3.2; An- hang 2 der ZEV). Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin vorliegend nicht oder zumindest nicht vollständig nachgekommen, da der auf den Verkaufs- und Lieferdokumenten angegebene Verwendungsvorbehalt nicht vollstän- dig dem von Anhang 2 der ZEV verlangten Wortlaut entsprach. So ist dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Lieferschein vom 7. Januar 2016, welcher im kontrollierten Zeitraum angebracht wurde, zu entnehmen: Anstelle des Wortlauts «Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 verwendet werden. (...)» wurde der Wortlaut «Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu dem Verwendungszweck, zu dem die Ware ver- anlagt wurde (Weiterverarbeitung zur Salatsaucen, Pesto etc.) verwendet werden (...)» gewählt. Es fehlte somit insbesondere der massgebende Hin- weis darauf, dass die gelieferte Ware nur zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000 verwendet werden durfte. Dadurch hat die Beschwerdeführerin die ihr als Inhaberin der Verwendungsver- pflichtung obliegenden Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten missachtet (siehe oben E. 4.3.2). Ob «eine wortgetreue Wiedergabe des Verwen- dungsvorbehalts (...) an der zweckwidrigen Verwendung der Abnehmerin nichts geändert» hätte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde, Rn. 29), lässt sich naturgemäss nicht nachweisen. Dies kann jedoch ohnehin dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin ist ih- ren rechtlichen Pflichten als zollbegünstigte Person nicht nachgekommen und kann sich daher nicht darauf berufen, sie treffe kein eigenes Verschul- den an der erfolgten Missachtung der Verwendungsverpflichtung (vgl. E. 4.3.1 i.f. zu Art. 2 Bst. d Ziff. 1 ZEV). Eine Gutheissung des Gesuchs um

A-1114/2021 Seite 19 Zollerlass würde einer Wiedergutmachung der Pflichtverletzung der Be- schwerdeführerin bei der Weitergabe der zollbegünstigten Waren gleich- kommen, was nicht Sinn und Zweck eines Erlasses ist (vgl. Urteile des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1.3; A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2.1; A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.1.2). 7.2.3.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als zollbegünstigte Person nicht nachgekommen ist und sie sich damit nicht auf ein fehlendes Verschulden berufen kann. Es liegen so- mit keine aussergewöhnlichen Gründe i.S.v. Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vor. 7.2.4 Da die in Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG genannten Voraussetzungen für einen Erlass (1. aussergewöhnliche Gründe; 2. die Gründe dürfen nicht die Bemessung der Abgabe betreffen; 3. Besondere Härte) kumulativ gegeben sein müssen (vgl. E. 6.2.3), erübrigt sich beim Fehlen bereits einer Voraus- setzung die weitere Prüfung in Bezug auf die verbleibenden Voraussetzun- gen. Es kann also bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass ein Erlass der Zollabgaben gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG im vorliegen- den Fall nicht in Frage kommt. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Begleichung der fraglichen Nachforderung die Beschwerdeführerin finanziell empfind- lich treffen kann. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Zollpflich- tigen steht jedoch dem anbegehrten Zollerlass entgegen. Ein «gnade- weiser» Erlass über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus wäre auch in vergleichbaren Fällen ausgeschlossen (vgl. E. 6.1.2; Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.5). 7.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraus- setzungen eines Zollerlasses zu Recht als nicht gegeben erachtet hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 8. Als Subeventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Abzah- lung der Forderung in monatlichen Raten zu Fr. 7'000.- sei zu bewilligen. Zudem sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Erlassgesuch da- rauf zu verzichten, den Nachforderungsbetrag ihrem ZAZ Konto zu belas- ten. 8.1 Die Vorinstanz äusserte sich weder mit Verfügung vom 8. Februar 2021 noch mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2021 zum Begehren der Beschwer-

A-1114/2021 Seite 20 deführerin, wonach bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Erlassge- such darauf zu verzichten sei, den Nachforderungsbetrag deren ZAZ Konto zu belasten. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2021 ist hierzu ebenfalls nichts zu entnehmen. Da sich aus den Akten keine anderweitigen Hinweise ergeben, ist davon auszugehen, dass vorliegend das ZAZ Konto der Beschwerdeführerin noch nicht belastet wurde. Damit ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin hinfällig geworden. 8.2 8.2.1 Mit Bezug auf das Gesuch um Ratenzahlung hält die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2021 fest, eine Ratenzahlung könne auf Gesuch hin mit dem zuständigen Zoll Nordost vereinbart werden. In der Vernehm- lassung präzisiert sie, dass anerkannt werde, dass die Nachforderung die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin belaste. Der Beschwerde- führerin sei die Ratenzahlung «angeboten und der Zoll Nordost als zustän- dige Instanz bezeichnet» worden (Vernehmlassung Rn. 11). 8.2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 ZG regelt das EFD die Zahlungsweise der Zollschuld und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen. Gestützt darauf sieht Art. 16 Abs. 2 der Zollver- ordnung des EFD (ZV-EFD, SR 631.011) vor, dass das BAZG auf Gesuch hin Ratenzahlungen bewilligen kann, wenn die Zahlung der gesamten Zoll- schuld aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuld- ners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. 8.2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung sind dahin- gehend zu verstehen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung gutzuheissen beabsichtigt und die Beschwerdeführerin zur Regelung der Einzelheiten bzw. zum Abschluss einer Zahlungsvereinba- rung an den ihr untergeordneten Zoll Nordost verweist. Dementsprechend ist das Gesuch um Abzahlung der Forderung in monat- lichen Raten zuständigkeitshalber zur Festlegung der Einzelheiten an den Zoll Nordost weiterzuleiten. 9. Gesamthaft ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 6'000.–

A-1114/2021 Seite 21 festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 11. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

A-1114/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Abzahlung der Forderung in monatlichen Raten wird zur Festlegung der Einzelheiten an den Zoll Nordost weitergeleitet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 6000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- gleichung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

Versand:

A-1114/2021 Seite 23

Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

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